Werte Leser,
unserer neuen Blog findet ihr hier –> Magenta Betriebsrat (meinbr.online)
Euer Magentra Betriebsratsteam
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Sobald du den Termin kennst, solltest du deinem Arbeitgeber Bescheid sagen.
Nein, du kannst dir deinen Impfstoff nicht aussuchen. Alle in Österreich innerhalb des Impfprogramms verwendeten Impfstoffe wirken, sind zugelassen und entsprechend geprüft.
Ja, natürlich kannst du dich krankschreiben lassen, solltest du Impfreaktionen haben.
Kündigungen brauchen rechtlich keinen Grund. Du kannst immer gekündigt werden. Einen Entlassungsgrund wird eine Verweigerung der Impfung aber nicht darstellen.
Einen fixen Zeitplan gibt es aktuell nicht. Nach Angaben des Gesundheitsministers Wolfgang Mückstein soll aber zeitnah mit betrieblichen Impfungen begonnen werden. In den Bundesländern gibt es aber unterschiedliche Zeitpläne, wann mit Impfungen in Betrieben begonnen werden kann und welche Personengruppen hier priorisiert werden.
Bundesweit gibt es auf Grund der unterschiedlichen Impfstrategien der Bundesländer keine einheitliche Regelung. Jedoch müssen unabhängig von den Bundesländer-Bestimmungen Voraussetzungen erfüllt sein, um am betrieblichen Impfen teilzunehmen: Wie viele ArbeitnehmerInnen sich impfen lassen wollen, ist von Bedeutung; auch die Verfügbarkeit von medizinischem Personal und geeigneter Infrastruktur sowie die Eintragung im E-Impfpass müssen gewährleistet und die Zustimmung des Landesimpfkoordinators gegeben sein.
Toumaj Faragheh
Eine neue AK Studie zeigt, dass einige wenige Multimillionäre und Superreiche den Großteil des Vermögens in Österreich horten. Deshalb sollten sie einen fairen Beitrag zur Finanzierung der Coronakrise leisten. Die AK erzählt damit sehr anschaulich die Geschichte vom Land der Ungleichheit. Zusätzlich kannst du selbst nachschauen, wo du auf der Vermögens-Leiter im Vergleich zu anderen stehst. Du wirst überrascht sein.
https://soreichistoesterreich.ak.at/rechner.html
So und jetzt schau auf die Abzüge auf deinem Lohnzettel, rechne die Mehrwertsteuern, die du bezahlst dazu und du weißt, wer für die Krise in Österreich bezahlen wird.
Es ist Zeit, dass unsere Millionäre einen gerechten Beitrag zur Aufrechterhaltung des Gemeinwohls leisten. Vermögens- und Erbschaftssteuern für Euro Millionäre JETZT und nicht erst Übermorgen.
Johnny Hofmeister
oegb.at: Was sind die Vorteile einer Arbeitszeitverkürzung?
Flecker: In Zeiten extrem hoher Arbeitslosigkeit, wie wir sie derzeit haben, ist die bessere Verteilung von Erwerbsarbeit der wichtigste Vorteil. Es liegen kaum andere Vorschläge auf dem Tisch, wie die Arbeitslosigkeit in den nächsten Jahren wirksam verringert werden könnte. Zugleich kann Arbeitszeitverkürzung dabei helfen, weitere wichtige gesellschaftliche Ziele zu erreichen: Bessere Gesundheit durch kürzere Arbeitszeit und durch weniger Arbeitslosigkeit – denn Arbeitslosigkeit macht krank. Arbeitszeitverkürzung führt aber auch zu Geschlechtergerechtigkeit, mehr Zeit für Bildung und zur Verringerung der Umweltbelastung. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt und auch andere Probleme zeigen, dass es sich die Gesellschaft nicht leisten kann, die weitere Arbeitszeitverkürzung noch länger aufzuschieben.
oegb.at: Wenn von Arbeitszeitverkürzung die Rede ist, heißt es reflexartig von Seiten der Wirtschaft, diese sei entweder „nicht durchführbar” oder „nicht leistbar“. Stimmt das?
Flecker: Gerade die Schritte der Arbeitszeitverkürzung im 20. Jahrhundert zeigten sehr klar, dass es wirtschaftlich möglich ist. Schon im 19. Jahrhundert haben bei täglichen Arbeitszeiten von 15 Stunden Unternehmer behauptet, dass eine Arbeitszeitverkürzung sie ruinieren würde. Man muss klar sehen, dass die Arbeitszeitverkürzung immer von den Gewerkschaften gegen die Unternehmer und deren Interessenvertretungen durchgesetzt wurde. Da kann man sich keinen Konsens erwarten.
oegb.at: Gegner der Arbeitszeitverkürzung sagen, man würde damit gleich viel Arbeit in weniger Zeit machen müssen…
Flecker: Diese Befürchtung ist nicht unberechtigt. Es gibt viele Jobs, in denen es weniger auf die Zeit als auf das Erreichen eines Ziels ankommt und die Arbeitszeit gar nicht wirklich erfasst wird. Die Frage ist: Wie begrenzt man die Arbeitsmenge und wie erreicht man, dass zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden? Das Problem, dass die Begrenzung der Arbeitszeit kaum noch funktioniert, besteht aber nur bei einer kleinen Minderheit der Arbeitsplätze. Bei den meisten ist nach vorliegenden Untersuchungen zu erwarten, dass eine Arbeitszeitverkürzung auch tatsächlich weniger Arbeit bedeutet.
Jörg Flecker: “Arbeitszeitverkürzung sorgt auch für bessere Gesundheit, Geschlechtergerechtigkeit, gibt mehr Zeit für Bildung und verringert Umweltbelastung.”
oegb.at: Aktuell steht die Wirtschaft unter enormem Druck. Würde eine Arbeitszeitverkürzung in Corona-Zeiten die Unternehmen weiter in Bedrängnis bringen?
Flecker: Das sollte man differenzierter betrachten. Ein Teil der Unternehmen hat große wirtschaftliche Probleme, andere haben wenig Einbußen, manche profitieren von der Situation. Und gerade diejenigen, die in Schwierigkeiten geraten, könnten durch eine geförderte Arbeitszeitverkürzung ihre qualifizierten und eingearbeiteten Beschäftigten behalten und Kündigungen vermeiden.
Es braucht auch einen Ausgleich zwischen den Unternehmen: Viele Industriebetriebe haben schon derzeit kurze Arbeitszeiten, und die Lohnkosten machen bei ihnen nur einen kleinen Teil ihrer Gesamtkosten aus. Also würden sie eine generelle Arbeitszeitverkürzung bei gleichem Lohn kaum bemerken.
Andere sind arbeitsintensiv mit einem hohen Anteil an Lohnkosten. Diese spüren eine Arbeitszeitverkürzung bei gleichem Lohn wirtschaftlich sehr. Wichtig wäre es, hier einen Ausgleich zu schaffen, etwa indem man die Sozialversicherungsbeiträge auf eine Wertschöpfungsabgabe umstellt.
oegb.at: Gegner führen oft ins Treffen, dass internationale Beispiele einem Praxistest nicht standgehalten hätten, etwa Frankreich.
Flecker: Frankreich ist für die Gegner ein schlechtes Argument. Dort hat die Arbeitszeitverkürzung durchaus Arbeitsplätze geschaffen. Insgesamt besser wäre es, wenn die Arbeitszeitverkürzung auf europäischer Ebene abgestimmt wird. Länder mit hoher Produktivität, aber auch jene mit vergleichsweise sehr langen Arbeitszeiten wie Österreich, könnten es sich leisten voranzugehen. Das hätte auch für das wirtschaftliche Gleichgewicht im Euroraum Vorteile.
oegb.at: Reicht es, die Arbeitszeit quasi nur am Papier zu ändern oder braucht es gezielte Vorkehrungen, damit auch darauf geachtet wird, dass die kürzeren Arbeitszeiten eingehalten werden?
Flecker: Es wäre sehr wichtig, nicht nur die gesetzliche und kollektivvertragliche Arbeitszeit zu verkürzen, sondern auch die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen besser durchzusetzen. Das ist schon derzeit nicht garantiert. Die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeiten ist gerade bei fortgeschrittener Flexibilisierung schwer sicherzustellen. Der Entgrenzung der Arbeitszeit entgegenzuwirken und einen Personalausgleich zu erreichen, ist ebenso wichtig, wie eine kollektivvertragliche oder gesetzliche Verkürzung zu erreichen.
oegb.at: Danke für das Gespräch.
AutorIn Peter Leinfellner
Übrigens: Österreich ist in der EU auf Platz zwei eines traurigen Rankings: Im Schnitt werden hierzulande 42,4 Stunden pro Woche gearbeitet. Nur Griechenland erreicht mit 43,9 Stunden einen höheren Wert, der EU-Schnitt liegt bei 40,9 Stunden.
Das Magenta Works Council setzt sich seit vielen Jahren für kürzere Arbeitszeiten bei vollem Lohn- und Personalausgleich ein. Wobei uns alle Formen willkommen sind. Hilf uns bei der Erkämpfung einer Vier-Tage-Woche, weiterer Urlaubstage und/oder reduzierten Wochenarbeitszeiten und werde Mitglied der GPA. https://www.gpa.at/mitglied-werden
Dem unbeschwerten, leichten Urlaubsgefühl werden heuer einige Grenzen gesetzt – angesichts der Covid19-Pandemie gelten für Auslandsreisen ganz besondere Spielregeln.
Das Allerwichtigste:
Schon vor der Reise sollte man sich über die Situation im Urlaubsland gut informieren, die Sicherheitsregeln vor Ort beachten (Abstand halten, Maske tragen, Hände waschen) und sich während des Urlaubs daran halten.
Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher sein können, dass sie nach ihrem Urlaub ihren Lohn oder ihr Gehalt wie gewohnt weiterbekommen, hat der ÖGB gemeinsam mit der Regierung und den anderen Sozialpartnern ein Handbuch erarbeitet. Darin beantworten wir die vielen offenen Fragen zum Thema „Urlaub 2020“. HIER kannst du das Handbuch herunterladen.
Die wichtigsten Punkte:
1. Kann ich in ein europäisches Land fahren, um dort Urlaub zu machen?
Ja, das ist möglich. Derzeit kann man in die meisten europäischen Länder reisen, ohne bei der Rückkehr nach Österreich entweder in Heim-Isolation oder einen negativen Corona-Test vorlegen zu müssen. Die aktuelle Liste findest du immer HIER.
2. Was passiert, wenn ich nach meinem Urlaub im Ausland krank werde und es einen Infektionsverdacht gibt?
Wenn ich nach meiner Rückkehr Covid19-Symptome verspüre, die Gesundheitshotline 1450 anrufe und mir gesagt wird, ich solle das Haus nicht mehr verlassen, dann ist es ab diesem Zeitpunkt keine arbeitsrechtliche Frage mehr. Dann greift das Epidemiegesetz. Dann bekomme ich meinen Lohn oder mein Gehalt wie gewohnt weiter bezahlt. Und zwar so lange, bis mir die Behörden sagen, ich muss nicht mehr zu Hause bleiben.
3. Was passiert, wenn ich im Ausland krank werde und nicht mehr rechtzeitig nach Österreich zurückkommen und meine Arbeit antreten kann?
Du bekommst dein Entgelt nur dann weiterbezahlt, wenn die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das heißt: Nur wenn du alle Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen eingehalten hast, bekommst du weiter Geld. Du musst deinen Chef oder deine Chefin umgehend von deiner Erkrankung verständigen und – falls verlangt – ein ärztliches Attest vorlegen.
Du hast keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, wenn du erkrankst und z.B. vorher bei einer Party warst, wo keine Sicherheitsregeln eingehalten wurden oder du aus fremden Gefäßen getrunken hast oder gemeinsam mit jemand anderen einen Strohhalm benutzt hast.
4. Was passiert, wenn ich in einem Land mit einer Reisewarnung der Stufe 5 oder 6 Urlaub mache und dort am Coronavirus erkranke?
Wenn du dort krank im Bett liegst bzw. von den Behörden Isolation verordnet bekommen hast und nicht rechtzeitig zu deiner Arbeit erscheinen kannst, hast du keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Warum? Weil du mit deiner Reise in die betroffenen Länder die Dienstverhinderung grob fahrlässig verursacht hast. In diesen Ländern gilt eine Reisewarnung der Stufe 5 oder 6.
5. Was passiert, wenn ich mich im Ausland zwar nicht mit dem Corona-Virus, aber zum Beispiel mit einem grippalen Infekt anstecke und dann zu Hause krank werde?
Hier ist der Fall ganz klar: Die ArbeitnehmerInnen haben weiter Anspruch auf ihr Entgelt.
6. Was passiert, wenn die Behörden verlangen, dass ich nach meiner Rückkehr nach Österreich in Heimquarantäne begeben muss?
Diese Regelung gilt derzeit für Länder wie z.B. Schweden, Portugal oder auch Großbritannien. Durch einen Corona-Test sofort nach deiner Rückkehr kannst du die Heim-Isolation umgehen.
7. Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wo ich hinfahre bzw. kann er mir verbieten, zum Beispiel nach Spanien zu fliegen?
Nein. Es geht nicht, dass mein Chef oder meine Chefin mir verbietet, in gewisse Länder zu reisen. Ich muss meinem Arbeitgeber auch nicht im Vorfeld meiner Reise sagen, wohin ich fahre.
8. Kann mich mein Chef oder meine Chefin nach meiner Reise fragen, wo ich war?
Ja, das ist erlaubt. Wenn ich jetzt zum Beispiel in einem Land war, für das es eine Reisewarnung gibt, dann kann mich der Arbeitgeber sehr wohl auffordern, von zu Hause aus zu arbeiten, also ins Homeoffice zu gehen. Negative arbeitsrechtliche Konsequenzen darf es aber nicht haben.
9. Wenn ich Urlaub in Österreich mache und mich hier mit Corona anstecke, bekomme ich dann wie gewohnt meinen Lohn bzw. Gehalt weiterbezahlt?
Ja, weil auch hier gilt: Sobald ich mich bei den Behörden melde, gilt das Epidemiegesetz und ich habe Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Tagesaktuelle Infos über Reisebeschränkungen, Reisewarnungen und Quarantäne-Vorschriften findest du mit einem Klick hier:
Homepage des Gesundheitsministeriums
Homepage des Außenministeriums
Ob vor, nach oder während deines Urlaubs – wir sind für dich da. Wir setzen uns für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein und kämpfen für die Rechte unserer Mitglieder. Jetzt beitreten und du bist mit unserem Sicherheitspaket bestens geschützt!
in Sachen Sommerurlaub 2020 gibt es nun die von uns geforderte Klarstellung seitens der Arbeitsministerin und der Sozialpartner:
Grundsätzlich müssen ArbeitnehmerInnen, die in Österreich oder anderen Staaten Urlaub machen und dort an COVID-19 erkranken, nicht befürchten, um ihre Entgeltfortzahlung im Krankenstand umzufallen. Die Erkrankung ist auch kein Entlassungsgrund.
Voraussetzung: Die ArbeitnehmerInnen halten sich am Urlaubsort an alle COVID-19-Schutzmaßnahmen, verhalten sich also verantwortungsvoll.
Ausnahmen: Wird in Regionen/Ländern, für die eine (partielle) Reisewarnung gilt, Urlaub gemacht, ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen und es besteht während des Krankenstandes kein Entgeltanspruch. Die Reisewarnungen (Stufe 5 und 6) finden sich tagesaktuell auf der Homepage des Außenministeriums.
Keine Aussagen wurden zu Dienstverhinderungen (zB Flug-/Zugausfälle) getroffen. Hier verlieren ArbeitnehmerInnen den Entgeltanspruch ja schon bei leichter Fahrlässigkeit. Hier wird eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden müssen, weil jeder Begleitumstand zählt.
Was folgt daraus:
Es ist nach wie vor wichtig, bei Abreise den Ist-Stand zu dokumentieren. Wie man in Deutschland gesehen hat, kann eine Region sehr schnell zum Krisengebiet werden (Stufe 5 für Nordrhein-Westfalen).
Für die Sorgfalt der ArbeitnehmerInnen ist der Zeitpunkt der Abreise maßgeblich – ändert sich die Sicherheitsstufe während des Urlaubs und für den Urlaubsort gilt plötzlich eine Reisewarnung, kann nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.
Das gesamte Handbuch mit allen Details findest du hier.
weitere Infos zum Thema Urlaub in Coronazeiten
Liebe Grüße
Michael Wobornik
Quelle: GPA-djp & AK Wien
In der Corona-Krise zeigt sich die Wichtigkeit einer starken Gewerkschaftsbewegung. Gemeinsam mit der AK konnten ÖGB und Gewerkschaften eine wirklich attraktive Kurzarbeitsregelung durchsetzen. Sie schützt hunderttausende Beschäftigte vor Arbeitslosigkeit.
Wenn du dich Nachrichten verfolgst, wirst du schnell feststellen, dass
…es die Corona-Kurzarbeitsregelung in vielen Ländern gar nicht gibt!
…es die Corona-Kurzarbeitsregelung mit ihren vielen positiven Regelungen für die Beschäftigten in Österreich nur dank der Stärke, der Expertise und Erfahrung der Gewerkschaft gibt.
…unser gut ausgebauter Sozialstaat dem Einsatz der Gewerkschaftsbewegung zu verdanken ist. |
…dieses soziale Netz viele Menschen vor dem finanziellen Absturz sichert und dazu beiträgt, dass Österreich die Krise besser als andere Länder bewältigen wird. |
…nur die Gewerkschaft regelmäßige kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sichert. |
…alle Gewerkschaftsmitglieder vom individuellen gewerkschaftlichen Arbeitsrechtsschutz profitieren. |
Die Corona-Krise fordert unsere Gewerkschaft bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit. Die ExpertInnen und SekretärInnen der GPA-djp sind bis zum Anschlag im täglichen Einsatz. Sie klären offene Fragen, sie beraten BetriebsrätInnen und Mitglieder, sie intervenieren bei Konflikten mit der Geschäftsführung. Die Bewältigung der Krisenfolgen wird uns noch lange beschäftigen. Dazu braucht auch unsere GPA-djp ausreichend personelle und finanzielle Mittel. Sie benötigt die Unterstützung jedes einzelnen Mitgliedes!
Daher meine Bitte an alle, die noch nicht Gewerkschaftsmitglieder sind:
Trage durch deine Unterstützung dazu bei die Krise zu bewältigen! Es stellt sich die Frage: Wenn nicht jetzt, wann dann? Werde Mitglied bei unserer GPA-djp!
Anbei der Link zum Anmelden: mitgliedwerden.gpa-djp.at
Johnny Hofmeister
Es kommt darauf an, ob Sie eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht haben und wann diese Reise stattfinden soll (in den nächsten Tagen oder etwa erst zu Ostern). Außerdem kommt es auch auf das konkrete Reiseziel an. Ist es zum Beispiel eine Gemeinde innerhalb des Sperrgebietes in Italien?
Ein kostenloses Storno ist nur dann möglich, wenn der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinanderliegen. Wenn das Reiseziel beispielsweise nicht in der direkt vom Virus betroffenen Krisenregion liegt oder der Urlaub erst in einigen Wochen, zB zu Ostern angetreten wird, können Sie vorerst nur zuwarten und die weitere Entwicklung beobachten.
Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums würde in jedem Fall als Rücktrittsgrund gelten; um zurückzutreten, muss eine solche aber nicht zwingend vorliegen!
Tipp: Nehmen Sie umgehend Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter auf! Beobachten Sie die weitere Entwicklung genau. Informieren Sie sich direkt auf der Webseite des Außenministeriums über die aktuellen Sicherheitswarnungen!
Generell gilt für Pauschalreisende: Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben (zB eine Kombination von mehreren Reiseleistungen, meist Beförderung und Unterbringung), haben Sie das Recht, vor Antritt der Reise kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen. Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise Kriegshandlungen am Reiseziel, Naturkatastrophen oder der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel. Wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss jedoch anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Individualreisende (das heißt, der Konsument hat nur ein Hotel oder einen Flug einzeln gebucht) haben generell kein Recht auf kostenfreies Storno, es sei denn, das Hotel liegt beispielsweise im Sperrgebiet und ist daher nicht erreichbar – dann haben Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung.
Ist Ihr Hotel allerdings erreichbar, aber Sie möchten aufgrund der aktuellen Situation nicht anreisen, dann bleiben Sie leider auf den Stornokosten sitzen. Sie können dann nur versuchen, eine kulanzweise Lösung mit dem Vertragspartner zu vereinbaren.
Tipp: Ob sich Ihr Hotel in einer der betroffenen gesperrten Gemeinden befindet, können Sie auf der Webseite des Außenministeriums prüfen.
Für Flüge gilt: Beobachten Sie die laufenden Entwicklungen! Informieren Sie sich auf der Homepage Ihrer Fluglinie, ob eventuell – wie beispielsweise bei einigen Flügen nach China – Flugstopps beschlossen werden, Tickets auf andere Flüge umgebucht werden oder eine Kostenerstattung freiwillig angeboten wird.
ÖBB-Tickets von und nach Italien können bis inklusive 1. März 2020 kostenfrei storniert werden.
Wenn Sie in einem Urlaubsort sind und das Coronavirus bricht aus, gilt für Pauschalreisende: Wenden Sie sich am besten an Ihren Reiseveranstalter – er muss die Rückreise organisieren und zahlen, wenn die Rückreise ein Teil der Pauschalreise war.
Für Individualreisende gilt: Sie müssen sich Ihre Rückreise selbst organisieren.
Wenn das Match nicht in einem der betroffenen Sperrgebiete stattfindet und der Veranstalter seine Leistung auch anbietet, können nach Einschätzung der derzeitigen Rechtslage die Ticketkosten nicht zurückverlangt werden. Auch hier bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Situation entwickelt.
Quelle:AK Wien
Während die notwendige Betreuung eines sonst unbeaufsichtigten Kindes, also das Fernbleiben von der Arbeit, jedenfalls keinen Entlassungsgrund darstellt, ist die Dauer der hierfür gebührenden Entgeltfortzahlung nicht abschließend geklärt.
Dieser Anspruch muss im Einzelfall geprüft werden. Eine besondere Rolle spielt dabei einerseits das Alter des Kindes und auch, ob es anderweitige Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt – die Großeltern sind keine alternative Betreuungsmöglichkeit. Wenn es für das Kind anderweitige Betreuungsmöglichkeiten gibt, müssen Sie diese, wenn möglich, nutzen.
Ja. Das Epidemiegesetz sieht in einem derartigen Fall vor, dass dir dein Arbeitgeber dein Entgelt weiterhin bezahlen muss.
Dein Arbeitgeber bekommt die geleistete Entgeltfortzahlung, sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für dich ersetzt.
Ja. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde/ das Gesundheitsamt keine Quarantäne angeordnet hat, sondern es „nur“ eine ärztliche Anordnung bzw Empfehlung (ohne Krankmeldung) bezüglich des Fernbleibens vom Arbeitsplatz gibt, dann ist dies als Dienstverhinderungsgrund zu qualifizieren. Du hast daher ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ja. Das Epidemiegesetz sieht in einem derartigen Fall vor, dass dir dein Arbeitgeber (als Leiharbeitskraft ist das in dem Fall der Betrieb der dich überlässt) dein Entgelt weiterhin bezahlen muss.
Wirst du nach dem Epidemiegesetz „abgesondert“ (also unter Quarantäne gestellt) und endet dein Vertrag während dieser Zeit, besteht jedenfalls für jenen Zeitraum, in dem von dir gearbeitet worden wäre, ein Recht auf Entgeltfortzahlung.
Nach Ende des Vertrages besteht ein solcher Anspruch nicht.
Eine Verpflichtung zur Telearbeit besteht nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung in deinem Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann.
In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen dir und deinem Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.
Grundsätzlich steht es deinem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen angeordneten Zeitausgleich, Urlaub oder Krankenstand.
Nein. Grundsätzlich müssen sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen dir und deinem Arbeitgeber vereinbart werden.
Eine Quarantäne der Arbeitsstätte bzw des Betriebs oder einer physischen Person wird von den Gesundheitsbehörden verhängt. Wenn du in einer deklarierten Sperrzone wohnst und du diese zum Antritt deiner Arbeit (unberechtigt) verlassen müsstest, oder sich deine Arbeitsstelle selbst in so einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde, musst du unverzüglich mit deinem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen um deine Verhinderung mitzuteilen.
Dein Arbeitgeber muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten bestmöglich verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten und eine allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen.
Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.
Wenn durch deine Arbeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung entsteht, weil du beispielsweise keinen Kontakt mit KundInnen/ KlientInnen oder PatientInnen hast, ist dein Arbeitgeber dazu berechtigt, dir das Tragen von Schutzmaske zu untersagen.
Das kann hängt aber von der jeweiligen Gefahrenlage und Branche ab und muss daher im Einzelfall beurteilt werden.
Ein Ablehnungsrecht wäre grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn durch eine Reise nach zB. China, Iran oder Italien die Gesundheit des Arbeitnehmers in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei mit deren Hauptstadt Wuhan, das als Epizentrum des Virus gilt.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir eine regelmäßige Überprüfung aktueller Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums.
Eine Dienstreise zu anderen Orten können ArbeitnehmeInnen nur dann ablehnen, wenn aufgrund aktueller Umstände zu befürchten ist, dass am Reiseort eine hohe Ansteckungsgefahr besteht.
Niemand braucht seine Gesundheit zu gefährden. Eine Rücksprache mit einem Arzt ist im Vorfeld unbedingt notwendig.
Quelle: GPA-djp
Keine Angst Rene, wir ziehen dir nicht die Unterhose aus!
Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Es ist höchste Zeit für mehr Steuergerechtigkeit.
Während unsere Einkommen stagnieren, das Wohnen teurer wird und die Pflege nicht ausreichend finanziert ist, werden auch in Österreich Reiche immer reicher.
Währenddessen will uns die Regierung jetzt mit einer Ministeuerreform abspeisen und bis zum Jahr 2022 vertrösten. Nicht einmal die jährlichen Steuer-Mehreinnahmen, die wir durch die kalte Progression seit der letzten Steuerreform aus dem Jahr 2016 jährlich mehr bezahlen, werden damit an uns zurück gegeben.
Statt dessen sollen auch noch diejenigen, die in den letzten Jahren ohnehin übermäßig vom Wirtschaftswachstum profitierten (2015 8 reichste Österreicher Vermögen 31 Mrd. Euro, 2019 8 reichste Österreicher Vermögen 43,5 Mrd. Euro also + 40,3 % !!!) und schon bisher unterdurchschnittlich besteuert wurden, mit zusätzlichen Steuerzuckerln bedacht werden. Überprüfe mal wie hoch dein Einkommen im selben Zeitraum gestiegen ist – von Vermögenssteigerungen können die meisten von uns nicht einmal träumen!
Die GPA-djp hat Österreich befragt.
Eine repräsentative IFES-Umfrage gibt uns recht. Knapp Dreiviertel der Befragten meinen, dass Millionäre weniger Steuern beitragen als der Durchschnittsverdiener, 85 Prozent sind der Meinung, dass Superreiche sich politischen Einfluss kaufen können.
Zwei Drittel der Befragten sprechen sich für eine Millionärssteuer aus.
Die Ergebnisse der IFES-Befragung findest du hier: gpa-djp.at/IFES_Millionaers_Steuer.pdf
Es ist also nicht nur höchste Zeit für mehr Steuergerechtigkeit – sie ist längst überfällig!
Wir haben uns daher entschlossen, die Kampagne unserer Gewerkschaft GPA-djp zu unterstützen. Wir wollen zeigen, dass es gerechte Steuern braucht. Die Kampagne wird dann erfolgreich, wenn wir auch auf den Sozialen Medien eine große Reichweite erzielen. Auf https://www.facebook.com/GPA.djp/ wird unsere Gewerkschaft regelmäßig Beiträge zur Kampagne posten. Bitte hilf uns, unsere Botschaft zu verbreiten, indem du likest, kommentierst und teilst.
Auf www.fuer-gerechte-steuern.at findest du alle Informationen zur aktuellen Kampagne und einen Rechner zur Berechnung der Millionärssteuer!
Machen wir Österreich gemeinsam reicher. Für gerechte Steuern!
Johnny Hofmeister