Werte Kollegen,
Unsere Geschäftsführung hält sich leider strickt an die von der Regierung ausgearbeitete Lösung.
Was sollen die Beschäftigten nun tun?
Wer am Karfreitag (oder an einem anderen Tag) frei haben will, muss diesen als Urlaubstag vorher schriftlich beantragen. In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zwei Wochen im Vorhinein, danach drei Monate im Voraus. Wer am Karfreitag sowieso frei hat oder einen anderen Tag bevorzugt, kann einen anderen Urlaubstag mit Rechtsanspruch nehmen.
Für wen gilt das neue Gesetz?
Für alle Beschäftigten bei privaten Arbeitgebern sowie für Bundesbedienstete. (Bundesbedienstete haben allerdings am Karfreitag am Nachmittag dienstfrei.) Bei Ländern und Gemeinden gelten eigene Gesetze.
Was muss man tun, wenn man heuer am Karfreitag frei haben will?
Für heuer heißt das: Wer am Karfreitag (19. April) frei haben will, muss bis spätestens zwei Wochen vorher, also bis zum 4. April, den „persönlichen Feiertag“ schriftlich und mit Unterschrift beim Arbeitgeber beantragen. In Betrieben, wo Urlaub üblicherweise elektronisch beantragt wird, empfiehlt der ÖGB, zusätzlich schriftlich bekannt zu geben, dass es sich nicht um einen normalen Urlaubsantrag handelt, sondern um den „persönlichen Feiertag“, auf den man einen Rechtsanspruch hat.
Anbei ein vollständiger Faktencheck von der Arbeiterkammer zum Karfreitag.
AK Zusammenfassung zum Karfreitag
Kollegiale Grüße
Euer Betriebsratsteam
Quelle: AK Wien