Werte Leser,
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Euer Magentra Betriebsratsteam
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in Sachen Sommerurlaub 2020 gibt es nun die von uns geforderte Klarstellung seitens der Arbeitsministerin und der Sozialpartner:
Grundsätzlich müssen ArbeitnehmerInnen, die in Österreich oder anderen Staaten Urlaub machen und dort an COVID-19 erkranken, nicht befürchten, um ihre Entgeltfortzahlung im Krankenstand umzufallen. Die Erkrankung ist auch kein Entlassungsgrund.
Voraussetzung: Die ArbeitnehmerInnen halten sich am Urlaubsort an alle COVID-19-Schutzmaßnahmen, verhalten sich also verantwortungsvoll.
Ausnahmen: Wird in Regionen/Ländern, für die eine (partielle) Reisewarnung gilt, Urlaub gemacht, ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen und es besteht während des Krankenstandes kein Entgeltanspruch. Die Reisewarnungen (Stufe 5 und 6) finden sich tagesaktuell auf der Homepage des Außenministeriums.
Keine Aussagen wurden zu Dienstverhinderungen (zB Flug-/Zugausfälle) getroffen. Hier verlieren ArbeitnehmerInnen den Entgeltanspruch ja schon bei leichter Fahrlässigkeit. Hier wird eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden müssen, weil jeder Begleitumstand zählt.
Was folgt daraus:
Es ist nach wie vor wichtig, bei Abreise den Ist-Stand zu dokumentieren. Wie man in Deutschland gesehen hat, kann eine Region sehr schnell zum Krisengebiet werden (Stufe 5 für Nordrhein-Westfalen).
Für die Sorgfalt der ArbeitnehmerInnen ist der Zeitpunkt der Abreise maßgeblich – ändert sich die Sicherheitsstufe während des Urlaubs und für den Urlaubsort gilt plötzlich eine Reisewarnung, kann nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.
Das gesamte Handbuch mit allen Details findest du hier.
weitere Infos zum Thema Urlaub in Coronazeiten
Liebe Grüße
Michael Wobornik
Quelle: GPA-djp & AK Wien
Es kommt darauf an, ob Sie eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht haben und wann diese Reise stattfinden soll (in den nächsten Tagen oder etwa erst zu Ostern). Außerdem kommt es auch auf das konkrete Reiseziel an. Ist es zum Beispiel eine Gemeinde innerhalb des Sperrgebietes in Italien?
Ein kostenloses Storno ist nur dann möglich, wenn der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinanderliegen. Wenn das Reiseziel beispielsweise nicht in der direkt vom Virus betroffenen Krisenregion liegt oder der Urlaub erst in einigen Wochen, zB zu Ostern angetreten wird, können Sie vorerst nur zuwarten und die weitere Entwicklung beobachten.
Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums würde in jedem Fall als Rücktrittsgrund gelten; um zurückzutreten, muss eine solche aber nicht zwingend vorliegen!
Tipp: Nehmen Sie umgehend Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter auf! Beobachten Sie die weitere Entwicklung genau. Informieren Sie sich direkt auf der Webseite des Außenministeriums über die aktuellen Sicherheitswarnungen!
Generell gilt für Pauschalreisende: Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben (zB eine Kombination von mehreren Reiseleistungen, meist Beförderung und Unterbringung), haben Sie das Recht, vor Antritt der Reise kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen. Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise Kriegshandlungen am Reiseziel, Naturkatastrophen oder der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel. Wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss jedoch anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Individualreisende (das heißt, der Konsument hat nur ein Hotel oder einen Flug einzeln gebucht) haben generell kein Recht auf kostenfreies Storno, es sei denn, das Hotel liegt beispielsweise im Sperrgebiet und ist daher nicht erreichbar – dann haben Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung.
Ist Ihr Hotel allerdings erreichbar, aber Sie möchten aufgrund der aktuellen Situation nicht anreisen, dann bleiben Sie leider auf den Stornokosten sitzen. Sie können dann nur versuchen, eine kulanzweise Lösung mit dem Vertragspartner zu vereinbaren.
Tipp: Ob sich Ihr Hotel in einer der betroffenen gesperrten Gemeinden befindet, können Sie auf der Webseite des Außenministeriums prüfen.
Für Flüge gilt: Beobachten Sie die laufenden Entwicklungen! Informieren Sie sich auf der Homepage Ihrer Fluglinie, ob eventuell – wie beispielsweise bei einigen Flügen nach China – Flugstopps beschlossen werden, Tickets auf andere Flüge umgebucht werden oder eine Kostenerstattung freiwillig angeboten wird.
ÖBB-Tickets von und nach Italien können bis inklusive 1. März 2020 kostenfrei storniert werden.
Wenn Sie in einem Urlaubsort sind und das Coronavirus bricht aus, gilt für Pauschalreisende: Wenden Sie sich am besten an Ihren Reiseveranstalter – er muss die Rückreise organisieren und zahlen, wenn die Rückreise ein Teil der Pauschalreise war.
Für Individualreisende gilt: Sie müssen sich Ihre Rückreise selbst organisieren.
Wenn das Match nicht in einem der betroffenen Sperrgebiete stattfindet und der Veranstalter seine Leistung auch anbietet, können nach Einschätzung der derzeitigen Rechtslage die Ticketkosten nicht zurückverlangt werden. Auch hier bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Situation entwickelt.
Quelle:AK Wien
Während die notwendige Betreuung eines sonst unbeaufsichtigten Kindes, also das Fernbleiben von der Arbeit, jedenfalls keinen Entlassungsgrund darstellt, ist die Dauer der hierfür gebührenden Entgeltfortzahlung nicht abschließend geklärt.
Dieser Anspruch muss im Einzelfall geprüft werden. Eine besondere Rolle spielt dabei einerseits das Alter des Kindes und auch, ob es anderweitige Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt – die Großeltern sind keine alternative Betreuungsmöglichkeit. Wenn es für das Kind anderweitige Betreuungsmöglichkeiten gibt, müssen Sie diese, wenn möglich, nutzen.
Ja. Das Epidemiegesetz sieht in einem derartigen Fall vor, dass dir dein Arbeitgeber dein Entgelt weiterhin bezahlen muss.
Dein Arbeitgeber bekommt die geleistete Entgeltfortzahlung, sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für dich ersetzt.
Ja. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde/ das Gesundheitsamt keine Quarantäne angeordnet hat, sondern es „nur“ eine ärztliche Anordnung bzw Empfehlung (ohne Krankmeldung) bezüglich des Fernbleibens vom Arbeitsplatz gibt, dann ist dies als Dienstverhinderungsgrund zu qualifizieren. Du hast daher ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ja. Das Epidemiegesetz sieht in einem derartigen Fall vor, dass dir dein Arbeitgeber (als Leiharbeitskraft ist das in dem Fall der Betrieb der dich überlässt) dein Entgelt weiterhin bezahlen muss.
Wirst du nach dem Epidemiegesetz „abgesondert“ (also unter Quarantäne gestellt) und endet dein Vertrag während dieser Zeit, besteht jedenfalls für jenen Zeitraum, in dem von dir gearbeitet worden wäre, ein Recht auf Entgeltfortzahlung.
Nach Ende des Vertrages besteht ein solcher Anspruch nicht.
Eine Verpflichtung zur Telearbeit besteht nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung in deinem Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann.
In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen dir und deinem Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.
Grundsätzlich steht es deinem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen angeordneten Zeitausgleich, Urlaub oder Krankenstand.
Nein. Grundsätzlich müssen sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen dir und deinem Arbeitgeber vereinbart werden.
Eine Quarantäne der Arbeitsstätte bzw des Betriebs oder einer physischen Person wird von den Gesundheitsbehörden verhängt. Wenn du in einer deklarierten Sperrzone wohnst und du diese zum Antritt deiner Arbeit (unberechtigt) verlassen müsstest, oder sich deine Arbeitsstelle selbst in so einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde, musst du unverzüglich mit deinem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen um deine Verhinderung mitzuteilen.
Dein Arbeitgeber muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten bestmöglich verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten und eine allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen.
Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.
Wenn durch deine Arbeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung entsteht, weil du beispielsweise keinen Kontakt mit KundInnen/ KlientInnen oder PatientInnen hast, ist dein Arbeitgeber dazu berechtigt, dir das Tragen von Schutzmaske zu untersagen.
Das kann hängt aber von der jeweiligen Gefahrenlage und Branche ab und muss daher im Einzelfall beurteilt werden.
Ein Ablehnungsrecht wäre grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn durch eine Reise nach zB. China, Iran oder Italien die Gesundheit des Arbeitnehmers in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei mit deren Hauptstadt Wuhan, das als Epizentrum des Virus gilt.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir eine regelmäßige Überprüfung aktueller Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums.
Eine Dienstreise zu anderen Orten können ArbeitnehmeInnen nur dann ablehnen, wenn aufgrund aktueller Umstände zu befürchten ist, dass am Reiseort eine hohe Ansteckungsgefahr besteht.
Niemand braucht seine Gesundheit zu gefährden. Eine Rücksprache mit einem Arzt ist im Vorfeld unbedingt notwendig.
Quelle: GPA-djp
Werte Kollegin! Werter Kollege!
Wir konnten uns mit den Arbeitgebern auf einen Abschluss für das Jahr 2020 einigen.
Besten Dank für eure Unterstützung.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
anbei der Forderungskatalog der heute an die Arbeitgebervertreter überreicht wurde. Weitere Informationen folgen zeitnahe.
Gehaltsrechtlicher Teil:
Rahmenrechtlicher Teil:
Euer Betriebsratsteam
Werte Kollegen,
habt ich euch schon 1x die Frage gestellt warum wir überhaupt Kollektivverträge benötigen?
Kollektivverträge verhelfen ArbeitnehmerInnen zu vielen Rechten und Ansprüchen, die nicht in Gesetzen geregelt sind.
Wichtige Beispiele dafür sind Mindestgehälter bzw. -löhne oder das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, diese sind nur in Kollektivverträgen festgelegt. Häufig enthalten Kollektivverträge außerdem für ArbeitnehmerInnen noch weitaus günstigere Regelungen als die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Regelmäßige Einkommenserhöhungen für ArbeitnehmerInnen
In Österreich gibt es keine gesetzlichen Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen, d. h. nur aufgrund von Kollektivverträgen gibt es regelmäßig höhere Löhne und Gehälter für ArbeitnehmerInnen. Jedes Jahr erreichen die Gewerkschaften hier Einkommenserhöhungen in Verhandlungen mit der ArbeitgeberInnenseite.
Faire Arbeitsbedingungen durch Kollektivverträge
Kollektivverträge sorgen auch für faire Arbeitsbedingungen. In Kollektivverträgen enthalten sind z. B. Sonderregelungen für verschiedene Berufsgruppen wie Schutzbestimmungen bei Kündigungen. Die Gewerkschaften verhandeln für jede Branche unter anderem die Arbeitsbedingungen hinsichtlich Arbeitszeit. Das Gesetz gibt hier nur den Rahmen vor.
Kollektivverträge regeln außerdem die Zuschläge für Schichtarbeit, Feiertagsarbeit, Überstunden oder Mehrarbeit. Auch Freizeitansprüche der ArbeitnehmerInnen (z. B. bei Übersiedlung oder Hochzeit), die Bezahlung von Zulagen und Prämien, Reisegebühren oder Taggelder und vieles mehr werden durch die Kollektivverträge erzielt.
Kollektivverträge gelten in Österreich für alle ArbeitnehmerInnen, auch wenn sie nicht Gewerkschaftsmitglieder sind (sogenannte „Außenseiterwirkung“). Trotzdem ist es überaus wichtig, sich gewerkschaftlich zu organisieren.
Je mehr Mitglieder hinter der Gewerkschaft stehen, desto besser ist ihre Verhandlungsmacht und somit letztendlich das Verhandlungsergebnis für die ArbeitnehmerInnen.
98 % aller ArbeitnehmerInnen in Österreich durch Kollektivverträge abgesichert
In Österreich gibt es über 800 Kollektivverträge. Jährlich verhandeln die Gewerkschaften über 450 Kollektivverträge. Eine aktuelle Studie der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) zur Tarifbindung von ArbeitnehmerInnen bescheinigt Österreich eine hervorragende Spitzenposition im internationalen Vergleich. Fast alle österreichischen ArbeitnehmerInnen (ca. 98 %) sind durch Kollektivverträge geschützt, die Mindeststandards und rechtliche Sicherheit in den Arbeitsverhältnissen garantieren. Im Vergleich dazu sind z. B. nur 62 Prozent der deutschen und überhaupt lediglich 14 Prozent der ArbeitnehmerInnen in den USA durch Kollektivverträge abgesichert.
Unsere Kollektivvertragsverhandlungen starten am 21 Oktober mit der Übergabe unserer Forderungen. Das Forderungspaket werden wir nächste Woche hier im Betriebsratsblog vorstellen.
Quelle: www.Kollektivvertrag.at / ÖGB
Werte Kollegen
Von Arbeitszeit bis Wohnen: Die Arbeiterkammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund haben den wahlwerbenden Parteien hierzu einige Fragen gestellt.
Anbei die sehr interessante Rückmeldungen der einzelnen Parteien.
–> AK Umfrage
–> ÖGB Fragen
Quelle: AK & ÖGB
Werte Kollegen,
aufgrund der erhöhten Nachfrage anbei alle aktuellen Informationen zum Thema Papamonat
Papamonat“
1. Rechtslage vor dem 01.09.2019
Vor dem 01.09.2019 haben/ hatten im Wesentlichen nur Väter, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, oder deren Kollektivvertrag eine Regelung hatte, Anspruch auf einen „Papamonat“.
2. Rechtslage ab dem 01.09.2019
Rechtsgrundlagen sind das Väter- Karenzgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz. Ab 01.09.2019 wird das Väter- Karenzgesetz geändert und ein eigener § 1a eingefügt:
Es haben daher ab 01.09.2019 alle Väter, die unselbstständig beschäftigt sind, einen Rechtsanspruch auf den „Papamonat“. Spätestens 3 Monate vor der Geburt muss der Vater dem Arbeitgeber mitteilen (Vorankündigungsfrist), dass er den „Papamonat“ in Anspruch nehmen will. Spätestens 1 Woche nach der Geburt hat der Vater dann den tatsächlichen Antrittszeitpunkt bekannt zu geben. Für errechnete Termine vor dem 01.12.2019 gibt es eine Sonderregelung, bei der die Vorankündigungsfrist von 3 Monaten unterschritten werden darf.
Der Vater hat gegenüber dem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch in der Dauer von 1 Monat. Dieser kann frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Tag beginnen und bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden.
Während des „Papamonats“ haben Väter einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Mitteilung des Vaters, dass er den „Papamonat“ in Anspruch nehmen will, frühestens jedoch 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Der Kündigungsschutz endet 4 Wochen nach dem Ende des „Papamonats“.
Der „Papamonat“ gilt für Arbeitnehmer, da es sich um einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber handelt. Auf den Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz (Geldleistung in Höhe von € 22,60 pro Tag) haben aber auch Selbstständige Anspruch, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen für diese Geldleistung erfüllen. Beantragt wird dieser Bonus bei der zuständigen Krankenversicherung. Es gibt dafür ein eigenes Formular.
Quelle:GPA-djp
Die Digitalisierung verändert unsere Arbeitswelt und viele Berufe. Das öffnet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neue Türen und bringt auch neue Herausforderungen. Gemeinsam fördern Arbeiterkammer Wien (AK) und der waff mit dem Digi-Winner berufliche Aus- und Weiterbildungen im Bereich Digitalisierung.
Weitere Informationen zum Thema Digi Winner findet ihr unter folgenden Link. https://www.waff.at/foerderungen/digi-winner/
Quelle www.waff.at