Reiserechts-FAQ zum Coronavirus in Italien

Kann die bereits gebuchte Reise nach Italien kostenlos storniert werden?

Es kommt darauf an, ob Sie eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht haben und wann diese Reise stattfinden soll (in den nächsten Tagen oder etwa erst zu Ostern). Außerdem kommt es auch auf das konkrete Reiseziel an. Ist es zum Beispiel eine Gemeinde innerhalb des Sperrgebietes in Italien?

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht?

Ein kostenloses Storno ist nur dann möglich, wenn der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinanderliegen. Wenn das Reiseziel beispielsweise nicht in der direkt vom Virus betroffenen Krisenregion liegt oder der Urlaub erst in einigen Wochen, zB zu Ostern angetreten wird, können Sie vorerst nur zuwarten und die weitere Entwicklung beobachten.

Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums würde in jedem Fall als Rücktrittsgrund gelten; um zurückzutreten, muss eine solche aber nicht zwingend vorliegen!

Tipp: Nehmen Sie umgehend Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter auf! Beobachten Sie die weitere Entwicklung genau. Informieren Sie sich direkt auf der Webseite des Außenministeriums über die aktuellen Sicherheitswarnungen!

Generell gilt für Pauschalreisende: Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben (zB eine Kombination von mehreren Reiseleistungen, meist Beförderung und Unterbringung), haben Sie das Recht, vor Antritt der Reise kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen. Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise Kriegshandlungen am Reiseziel, Naturkatastrophen oder der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel.  Wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss jedoch anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Haben Sie eine Individualreise gebucht?

Individualreisende (das heißt, der Konsument hat nur ein Hotel oder einen Flug einzeln gebucht) haben generell kein Recht auf kostenfreies Storno, es sei denn, das Hotel liegt beispielsweise im Sperrgebiet und ist daher nicht erreichbar – dann haben Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung.

Ist Ihr Hotel allerdings erreichbar, aber Sie möchten aufgrund der aktuellen Situation nicht anreisen, dann bleiben Sie leider auf den Stornokosten sitzen. Sie können dann nur versuchen, eine kulanzweise Lösung mit dem Vertragspartner zu vereinbaren.

Tipp: Ob sich Ihr Hotel in einer der betroffenen gesperrten Gemeinden befindet, können Sie auf der Webseite des Außenministeriums prüfen.

Für Flüge gilt: Beobachten Sie die laufenden Entwicklungen! Informieren Sie sich auf der Homepage Ihrer Fluglinie, ob eventuell – wie beispielsweise bei einigen Flügen nach China – Flugstopps beschlossen werden, Tickets auf andere Flüge umgebucht werden oder eine Kostenerstattung freiwillig angeboten wird.

ÖBB-Tickets von und nach Italien können bis inklusive 1. März 2020 kostenfrei storniert werden.

Was ist, wenn im Urlaubsort das Virus ausbricht?

Wenn Sie in einem Urlaubsort sind und das Coronavirus bricht aus, gilt für Pauschalreisende: Wenden Sie sich am besten an Ihren Reiseveranstalter – er muss die Rückreise organisieren und zahlen, wenn die Rückreise ein Teil der Pauschalreise war.

Für Individualreisende gilt: Sie müssen sich Ihre Rückreise selbst organisieren.

Ticketkosten für Match in Italien?

Wenn das Match nicht in einem der betroffenen Sperrgebiete stattfindet und der Veranstalter seine Leistung auch anbietet, können nach Einschätzung der derzeitigen Rechtslage die Ticketkosten nicht zurückverlangt werden. Auch hier bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Situation entwickelt.

Quelle:AK Wien

Coronavirus – Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen

Habe ich einen Anspruch auf eine Dienstfreistellung, wenn die Schule oder der Kindergarten meiner Kinder schließt?

Während die notwendige Betreuung eines sonst unbeaufsichtigten Kindes, also das Fernbleiben von der Arbeit, jedenfalls keinen Entlassungsgrund darstellt, ist die Dauer der hierfür gebührenden Entgeltfortzahlung nicht abschließend geklärt.

Dieser Anspruch muss im Einzelfall geprüft werden. Eine besondere Rolle spielt dabei einerseits das Alter des Kindes und auch, ob es anderweitige Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt – die Großeltern sind keine alternative Betreuungsmöglichkeit.  Wenn es für das Kind anderweitige Betreuungsmöglichkeiten gibt, müssen Sie diese, wenn möglich, nutzen.

Werde ich als Angestellte weiterhin bezahlt, auch wenn ich wegen Quarantäne Maßnahmen nicht arbeiten kann?

Ja. Das Epidemiegesetz sieht in einem derartigen Fall vor, dass dir dein Arbeitgeber dein Entgelt weiterhin bezahlen muss.

Dein Arbeitgeber bekommt die geleistete Entgeltfortzahlung, sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für dich ersetzt.

Werde ich als Angestellte weiterhin bezahlt, wenn eine ärztliche Anordnung bzw. Empfehlung (ohne Krankmeldung) mir vorgibt, dass ich meinem Arbeitsplatz fernbleiben soll?

Ja. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde/ das Gesundheitsamt keine Quarantäne angeordnet hat, sondern es „nur“ eine ärztliche Anordnung bzw Empfehlung (ohne Krankmeldung) bezüglich des Fernbleibens vom Arbeitsplatz gibt, dann ist dies als Dienstverhinderungsgrund zu qualifizieren. Du hast daher ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Werde ich als Leiharbeitskraft weiterhin bezahlt, wenn ich wegen Quarantäne Maßnahmen nicht arbeiten kann?

Ja. Das Epidemiegesetz sieht in einem derartigen Fall vor, dass dir dein Arbeitgeber (als Leiharbeitskraft ist das in dem Fall der Betrieb der dich überlässt) dein Entgelt weiterhin bezahlen muss.

Werde ich als befristet Beschäftigte weiterhin bezahlt, wenn ich wegen Quarantäne Maßnahmen nicht arbeiten kann?

Wirst du nach dem Epidemiegesetz „abgesondert“ (also unter Quarantäne gestellt) und endet dein Vertrag während dieser Zeit, besteht jedenfalls für jenen Zeitraum, in dem von dir gearbeitet worden wäre, ein Recht auf Entgeltfortzahlung.

Nach Ende des Vertrages besteht ein solcher Anspruch nicht.

Darf mir der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?

Eine Verpflichtung zur Telearbeit besteht nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung in deinem Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann.

In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen dir und deinem Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.

Darf mein Arbeitgeber die gesamte Belegschaft einseitig nach Hause schicken?

Grundsätzlich steht es deinem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen angeordneten Zeitausgleich, Urlaub oder Krankenstand.

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?

Nein. Grundsätzlich müssen sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen dir und deinem Arbeitgeber vereinbart werden.

Eine Quarantäne der Arbeitsstätte bzw des Betriebs oder einer physischen Person wird von den Gesundheitsbehörden verhängt. Wenn du in einer deklarierten Sperrzone wohnst und du diese zum Antritt deiner Arbeit (unberechtigt) verlassen müsstest, oder sich deine Arbeitsstelle selbst in so einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde, musst du unverzüglich mit deinem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen um deine Verhinderung mitzuteilen.

Was für Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz kann ich mir von meinem Arbeitgeber zu erwarten?

Dein Arbeitgeber muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten bestmöglich verhindern. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten und eine allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen.

Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.

Darf ich als Angestellte während der Arbeit eigenmächtig eine Schutzmaske aufsetzen?

Wenn durch deine Arbeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung entsteht, weil du beispielsweise keinen Kontakt mit KundInnen/ KlientInnen oder PatientInnen hast, ist dein Arbeitgeber dazu berechtigt, dir das Tragen von Schutzmaske zu untersagen.

Das kann hängt aber von der jeweiligen Gefahrenlage und Branche ab und muss daher im Einzelfall beurteilt werden.

Darf ich als ArbeitnehmerIn den Antritt einer Dienstreise in Gebiete, die bereits Krankheitsfälle aufweisen, ablehnen?

Ein Ablehnungsrecht wäre grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn durch eine Reise nach zB. China, Iran oder Italien die Gesundheit des Arbeitnehmers in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei mit deren Hauptstadt Wuhan, das als Epizentrum des Virus gilt.

In diesem Zusammenhang empfehlen wir eine regelmäßige Überprüfung aktueller Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums.

… und eine Dienstreise zu anderen Orten?

Eine Dienstreise zu anderen Orten können ArbeitnehmeInnen nur dann ablehnen, wenn aufgrund aktueller Umstände zu befürchten ist, dass am Reiseort eine hohe Ansteckungsgefahr besteht.

Niemand braucht seine Gesundheit zu gefährden. Eine Rücksprache mit einem Arzt ist im Vorfeld unbedingt notwendig.

Quelle: GPA-djp

Faktencheck zum Karfreitag

Werte Kollegen,

Unsere Geschäftsführung hält sich leider strickt an die von der Regierung ausgearbeitete Lösung.

Was sollen die Beschäftigten nun tun?

Wer am Karfreitag (oder an einem anderen Tag) frei haben will, muss diesen als Urlaubstag vorher schriftlich beantragen. In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zwei Wochen im Vorhinein, danach drei Monate im Voraus. Wer am Karfreitag sowieso frei hat oder einen anderen Tag bevorzugt, kann einen anderen Urlaubstag mit Rechtsanspruch nehmen.

Für wen gilt das neue Gesetz?

Für alle Beschäftigten bei privaten Arbeitgebern sowie für Bundesbedienstete. (Bundesbedienstete haben allerdings am Karfreitag am Nachmittag dienstfrei.) Bei Ländern und Gemeinden gelten eigene Gesetze.

Was muss man tun, wenn man heuer am Karfreitag frei haben will?

Für heuer heißt das: Wer am Karfreitag (19. April) frei haben will, muss bis spätestens zwei Wochen vorher, also bis zum 4. April, den „persönlichen Feiertag“ schriftlich und mit Unterschrift beim Arbeitgeber beantragen. In Betrieben, wo Urlaub üblicherweise elektronisch beantragt wird, empfiehlt der ÖGB, zusätzlich schriftlich bekannt zu geben, dass es sich nicht um einen normalen Urlaubsantrag handelt, sondern um den „persönlichen Feiertag“, auf den man einen Rechtsanspruch hat.

Anbei ein vollständiger Faktencheck von der Arbeiterkammer zum Karfreitag.
AK Zusammenfassung zum Karfreitag

Kollegiale Grüße
Euer Betriebsratsteam

 

Quelle: AK Wien

 

AK Wahl 2019 – Wieso es wichtig ist wählen zu gehen!

Die Arbeitnehmer/innen bestimmen bei den AK Wahlen den Kurs der Arbeiterkammer und setzen mit einer hohen Wahlbeteiligung ein Zeichen für ihre berechtigten Anliegen und Ansprüche.

  Schau rein: Dieser Kurzfilm zur AK Wahl erklärt kurz und knapp, worum es bei der AK Wahl geht!

Johnny

Crowdworking

Im Netz entsteht ein neuer Niedriglohn-Bereich. „Crowdworker“ heißen die Tagelöhner, die im Internet Tätigkeiten zu Dumping-Löhnen verrichten. Ganz anonym und unbürokratisch können sich Arbeitssuchende auf Plattformen anmelden, wo sie Tausende Mini-Jobs finden. Mindestlöhne, Kündigungsschutz oder andere rechtliche Sicherheiten gibt es nicht. Crowdworking beginnt auch in Österreich an Bedeutung zu gewinnen, nun liegen erstmals auch Zahlen vor.

Crowdworking könnte die Art, wie wir arbeiten, so stark verändern wie das Fließband vor rund 100 Jahren. Arbeitsprozesse werden in viele kleine Tätigkeiten zerlegt, die auf Online-Plattformen ausgeschrieben werden. Dort wartet die sogenannte „Crowd“, also die anonyme Masse darauf, diese Aufgaben zu erledigen. Für Online-Versandhändler wird Kleidung in virtuelle Regale geschlichtet, Texte werden übersetzt oder Bilder beurteilt. Um an diese Aufgaben zu kommen, braucht man nur einen Computer, einen Internetanschluss und ein Online-Profil auf einer der digitalen Plattformen wie clickworker oder microtasks.

Unkompliziert – aber schlecht bezahlt

Das klingt unkompliziert und gibt Menschen, die am regulären Arbeitsmarkt schwer Beschäftigung finden, tatsächlich Möglichkeiten Geld zu verdienen. Doch stellt uns die Entwicklung auch vor eine Reihe von Problemen: Die Stundensätze sind weit niedriger als am regulären Arbeitsmarkt. Auf der Plattform Mechanical Turk von Amazon arbeiten etwa Hundertausende aus 191 Ländern für zwei bis drei Euro die Stunde. Konkret bekommt man etwa einen Cent pro Artikel, den man für einen Onlineshop der richtigen Kategorie (also Bluse, Hose, usw.) zuordnet. Zumindest am Anfang schafft man nicht mehr als 100 Artikel pro Stunde, das ergibt einen Stundenlohn von einem Euro. Verschärft wird der Lohndruck dadurch, dass Menschen um die ganze Welt mit höchst unterschiedlichen Lebenshaltungskosten miteinander konkurrieren. Außerdem sind CrowdworkerInnen weder angestellt noch sozialversichert. Das birgt Risiken im Krankheitsfall und im Alter, zudem fehlen Urlaubsansprüche und ein halbwegs planbares Einkommen.

Hundertausende arbeiten für zwei bis drei Euro die Stunde. Konkret bekommt man etwa einen Cent pro Artikel, den man für einen Onlineshop der richtigen Kategorie (also Bluse, Hose, usw.) zuordnet. Zumindest am Anfang schafft man nicht mehr als 100 Artikel pro Stunde, das ergibt einen Stundenlohn von einem Euro.

Hinzu kommt, das der einzelne Crowdworker den Bewertungen seines Auftraggebers gnadenlos ausgeliefert ist. Wird eine Arbeit auf der Plattform – für alle sichtbar – schlecht bewertet, wirkt sich das auf die zukünftig angebotenen Aufträge aus. Besser bezahlte, qualifiziertere Aufträge erhält man nur, wenn gute Bewertungen vorliegen. Der Bewertete kennt die Gründe für die Bewertung nicht, erhält kein Feedback und kann auch keinen Einspruch dagegen erheben. Lohndruck und psychischer Druck gehen beim Crowdworking also oft Hand in Hand. Gerade auch, weil der direkte Kontakt zu KollegInnen fehlt, mit denen man sich austauschen könnte.

Wer macht das in Österreich?

Die Arbeiterkammer hat nun gemeinsam mit internationalen PartnerInnen eine Studie zur Crowdwork-Szene in Österreich durchgeführt. Dazu wurden 2.003 österreichischen Erwachsenen im Alter von 18-65 Jahren online befragt. Das sind die wichtigsten Ergebnisse:

  • 18 % der Befragten haben im letzten Jahr einmal über eine Plattform gearbeitet. 9% arbeiten zumindest einmal im Monat über eine Online-Plattform, 5% wöchentlich.
  • Crowdwork ist oft ein Zusatzverdienst. 59% der Befragten verdienen damit weniger als die Hälfte ihres Einkommens. Bei immerhin 11% ist es aber mehr als die Hälfte ihres Einkommens.
  • Das Gesamteinkommen der Crowdworker scheint dürftig zu sein: Fast die Hälfte (48%) der Befragten verdiente aus regulärem Einkommen (z.B. Teilzeitbeschfäftigung, Pension usw.) und Crowdwork zusammengerechnet weniger als 18.000 € pro Jahr, weitere 43% verdienen zwischen 18.000 € und 36.000 € und nur 3% verdienen mehr als 60.000 € jährlich.
  • 74 % der CrowdworkerInnen gehen Bürotätigkeiten und kleineren Aufgaben nach.
  • CrowdworkerInnen sind eher männlich (57%) und jünger als der Durchschnitt der erwerbstätigen Bevölkerung. Aber es gibt auch ältere Crowdworker: 12% sind zwischen 54 und 65 Jahre alt.

Rechtliche Situation verbessern

Weltweite Erfahrungen, die Warnungen vieler ArbeitsrechtexpertInnen und Studienergebnisse, wie die der Arbeiterkammer zeigen, dass wir dringend faire Spielregeln für die digitale Arbeitswelt brauchen. Internetbasierte Arbeitsvermittlung verschärft Trends der vergangenen Jahre: die Grenzen zwischen selbstständiger und unselbstständiger Arbeit verschwimmen, Arbeit und Freizeit verschmelzen, der Lohndruck wird größer.  Eine digitalisierte und vernetze Ökonomie wird große Auswirkungen auf unsere individuellen Lebensrealitäten, sowie auf die Gesellschaft haben. Jetzt geht es darum, den Digitalisierungsprozess zum Wohle aller zu gestalten.

Zum Weiterlesen

Matthias Punz hat auch eine Sendung zum Thema auf „Ö1“ gestaltet: http://oe1.orf.at/programm/447534

Studie der Arbeiterkammer zu Crowdwork in Österreich https://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/digitalerwandel/Oesterreichs_Crowdworkszene_2016.pdf

Quelle: kontrast.at     Matthias Punz
Es wurden keine Änderungen vorgenommen

12-Stunden-Tag: Ein Faktencheck der AK Wien

Werte Kollegen,

anbei ein Faktencheck zum 12 Stunden Tag.
Nähere Infos geben wir Euch in der Betriebsversammlung am kommenden Donnerstag 28.06.2018.

Euer T-Mobile Betriebsratsteam

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Mit ihrem Initiativantrag vom 15. Juni 2018 nimmt sich die Regierung das Thema Arbeitszeit vor. Sie soll flexibler werden, zum Vorteil der Betriebe und der Beschäftigten, so die Ansage. Doch was ist konkret geplant? Unser Faktencheck zeigt: Die Arbeitszeitanpassung an die Auftragslage wird leichter. Aber die ArbeitnehmerInnen steigen deutlich schlechter aus.

  • ArbeitnehmerInnen mit Gleitzeit werden in Zukunft um Überstundenzuschläge umfallen
  • Sie sind weniger vor überlangen Arbeitszeiten geschützt.
  • Beruf, Familie und Freizeit werden sie künftig noch schwerer unter einen Hut bringen.
  • Sie können ihre Arbeitszeiten weniger planen und müssen im Extremfall den Beruf aufgeben.

AK Direktor Christoph Klein dazu: „Der Gesetzesentwurf verblüfft darin, wie radikal er ist. Der 12-Stunden-Tag und die 60-Stunden-Woche werden plötzlich zum Normalfall.“

Sind 60-Stunden-Wochen in Zukunft die Regel oder bleiben sie Ausnahme?

Die Regierung behauptet, 12 Stunden am Tag, fünf Mal pro Woche, das bleibt die Ausnahme. Der Gesetzesentwurf erlaubt aber durchaus, dass 60-Stunden Wochen zum Normalfall werden:

Es gilt zwar weiter die Normalarbeitszeit mit 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Aber die Arbeitszeit plus Überstunden (Höchstarbeitszeit) war bisher mit 10 Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche begrenzt. In gesetzlich genau geregelten Fällen waren als Ausnahme schon bisher 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche möglich.
Dieser gesetzliche Rahmen wird jetzt einfach pauschal auf 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche angehoben. Das passiert nicht auf freiwilliger Basis, siehe unten.

Der Arbeitgeber kann jederzeit verlangen: „Heute bleibst du 12 Stunden da, in dieser Woche brauchen wir dich 60 Stunden.“ Denn anders als bisher braucht er dazu keine Zustimmung des Betriebsrats, muss keine schweren wirtschaftlichen Gründe dafür vorweisen und braucht dafür keine arbeitsmedizinische Begutachtung. 

Sind 12-Stunden-Tage freiwillig?

De facto haben ArbeitnehmerInnen keine Wahl. Die Arbeitgeber werden sich zukünftig an dem neuen gesetzlichen Rahmen orientieren und von ihren MitarbeiterInnen die Bereitschaft dazu erwarten: 12 Stunden am Tag, 60 Stunden in der Woche.

Wer ablehnt – und das sagt uns unsere Beratungspraxis und eigentlich schon der Hausverstand – muss Angst um seinen Arbeitsplatz haben. Denn man müsste zu einem legalen Arbeitszeitmodell Nein sagen und riskiert einen Rauswurf.

Noch dazu würde mit dem neuen Gesetz die Beweislast umgekehrt: Nach geltendem Recht muss der Arbeitgeber begründen, warum die 11. und 12. Arbeitsstunde nötig ist. In Zukunft müssen die ArbeitnehmerInnen beweisen, dass sie berücksichtigungswürdige Gründe gegen diese Überstunden haben.

10 Stunden am Tag können angeordnet werden, die 11. und 12. Stunde kann man ablehnen. Stimmt das?

Das Problem: Im Arbeitsrecht gilt für ArbeitnehmerInnen die grundsätzliche Verpflichtung zur Überstundenleistung. Überstunden können nur in begründeten Fällen abgelehnt werden. Wer ablehnt, riskiert die fristlose Entlassung. Erst im Nachhinein prüft das zuständige Gericht, ob die Ablehnung berechtigt war. Da ist der Job schon weg.

Was gilt als Ablehnungsgrund für die 11. und 12. Überstunde am Tag?

Das Ablehnungsrecht, wie es vorgesehen ist, gilt nur bei „überwiegenden persönlichen Interessen“. Was ist wichtiger: Dass ein Arbeitnehmer in die Physiotherapie-Stunde soll und seine Kollegin ihre Kinder abholen muss, oder die wirtschaftlichen Gründe des Arbeitgebers? Das ist in diesem Entwurf überhaupt nicht ausformuliert. Sogar, ob Kinderbetreuung darunter fällt, ist keine sichere Sache.

Das heißt: Was als wichtiges persönliches Interesse anerkannt wird, hängt vom guten Willen des Arbeitgebers ab oder muss im Konfliktfall vom Gericht entschieden werden. Für ArbeitnehmerInnen bietet diese Formulierung keinerlei Rechtsicherheit. Und sie lässt einen sehr großen Spielraum für die Entscheidung des Gerichts.

BEISPIEL

Sabine H. muss um 16  Uhr weg, nach fast 10 Stunden Arbeit, um ihre Kinder vom Hort abzuholen. Das heißt: Ein Teil ihrer Arbeit, die ihr Chef lieber heute noch erledigt hätte, muss bis morgen liegen bleiben. Er fordert: „Bleib heute 12 Stunden. Die wirtschaftlichen Interessen der Firma sind wichtiger, deine Kinder kann auch die Oma abholen.“ Sabine hat jetzt 3 Optionen:

  • Sie fügt sich dem Willen des Arbeitgebers – unfreiwillig.
  • Sie lehnt die Überstunden trotzdem ab, vielleicht auch mehr als einmal. Weil sie damit aus Sicht des Arbeitgebers gegen ihren Arbeitsvertrag verstößt, verliert sie früher oder später ihren Job. Welche Interessen denn tatsächlich wichtiger waren – die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers oder die Kinderbetreuungspflichten – das entscheidet erst das Gericht, Monate bis Jahre später. Ihr Arbeitsplatz ist dann leider schon lange weg.
  • Im harmlosesten Fall lehnt sie ab und der Chef akzeptiert das. Aber Sabine ist jetzt immer die, die negativ auffällt, weil sie nicht länger bleiben kann. Der neue Standard ist schließlich 12 Stunden.

Bekomme ich auch in Zukunft Überstundenzuschläge?

Angeordnete Überstunden bei fixen Arbeitszeitmodellen müssen nach wie vor samt Zuschlägen bezahlt werden.

Hart getroffen sind aber all jene ArbeitnehmerInnen mit einer Gleitzeitvereinbarung, s. unten.

Ich arbeite Gleitzeit – verliere ich meine Überstundenzuschläge?

Ja. Eine Million Menschen in Österreich, die Gleitzeit arbeiten, könnten ganz massiv draufzahlen:

  • Derzeit gilt: Bei Gleitzeit ist die 9. und 10. Arbeitsstunde am Tag keine Überstunde (wie das bei fixen Arbeitszeitmodellen der Fall wäre), sondern kann innerhalb einer fixen Periode zum Gleiten benutzt werden. Die 11. und 12. Überstunde am Tag – zum Teil ja jetzt schon zulässig – ist aber mit mindestens 50% Zuschlag abzugelten.
  • In Zukunft gibt es die Überstundenzuschläge für die 11. und 12. Stunde nicht mehr. Sie werden zu normalen Gleitstunden, die 1:1 abgegolten werden. Der bisher zwingend geltende 50%-Zuschlag geht in den meisten Fällen verloren.
MEHR INFOS

Was gilt bei Gleitzeit jetzt – und wie würde das in Zukunft ausschauen? Eine detaillierte Einschätzung unserer ExpertInnen können Sie hier nachlesen!

Es ist also zu befürchten, dass für mehr und mehr Arbeitsverhältnisse eine solche Gleitzeitvereinbarung getroffen wird. Die kann ein Arbeitnehmer zwar theoretisch ablehnen, praktisch wird das aber harte Konsequenzen haben bzw. er bekommt einfach den Job nicht.

Was mit geltenden Gleitzeitvereinbarungen passiert, steht in den Sternen. Auf Dauer werden sie wohl durch neue – schlechtere – ersetzt werden.

Ich habe einen All-In-Vertrag – was bedeutet das neue Modell für mich?

Der 12-Stunden-Tag bzw. die 60-Stunden-Woche bedeutet für Sie: Mehr arbeiten fürs gleiche Geld. Denn: Bei einem All-In-Vertrag vereinbart man einen Pauschallohn, mit dem auch die Überstunden abgegolten werden. Solange der Stundenlohn den Mindestlohn nicht unterschreitet, ist das leider völlig legal.

Aber es gibt ja auch jetzt schon viele ArbeitnehmerInnen, die manchmal bis zu 12 Stunden arbeiten müssen. Was ist der Unterschied zur neuen Regelung?

In Betrieben mit Betriebsrat ist es bereits heute erlaubt, bis zu 12 Stunden am Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche zu arbeiten – aber nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen:

  • Besonders hoher Arbeitsbedarf
  • Verhinderung eines hohen wirtschaftlichen Nachteils

Übersetzt aus dem Juristendeutsch: Es muss in der Firma Feuer am Dach sein!

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats fällt mit dem neuen Gesetz, der Arbeitgeber kann 12-Stunden-Tage auch einseitig anordnen. Auch die Bindung an spezielle Gründe und die ersatzweise Zustimmung des Arbeitsmediziners bzw. der Arbeitsmedizinerin, wenn es keinen Betriebsrat gibt, fallen im neuen Gesetz weg.

ACHTUNG! Zuschläge können wegfallen

In Betrieben mit bestehenden Betriebsvereinbarungen zur 11. und 12. Stunde wurden oft gute Zuschläge für ArbeitnehmerInnen ausgehandelt (z.B. 100% Zuschlag statt 50%) – sie werden wohl so nicht bestehen bleiben.

Viele erhoffen sich vom 12-Stunden-Tag im Gegenzug lange Freizeitblöcke. Ist das garantiert?

Nein, leider nicht. Die neue Regelung ermöglicht ja ausdrücklich auch 60-Stunden-Wochen, und das durchaus auch wochenlang hintereinander. Die einzige Grenze setzt eine EU-Richtlinie: Mit durchschnittlich 48 Stunden Wochenarbeitszeit über 4 Monate gerechnet.

Grundsätzlich werden diese Überstunden in Geld abgegolten. Zeitausgleich bekommt man nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das beide vereinbaren wollen. ArbeitnehmerInnen können sich die Form der Abgeltung nicht einfach aussuchen und das neue Gesetz gibt dazu auch keinerlei Wahlmöglichkeit.

Ob es im Anschluss an Überstundenmarathons also auch längere Freizeitphasen gibt, hängt ausschließlich vom guten Willen des Arbeitgebers ab. Die ArbeitnehmerInnen haben darauf kein verbrieftes Recht und können baldigen Zeitausgleich juristisch nicht durchsetzen.

Kommt die 4-Tage-Woche?

Die Möglichkeit einer 4-Tage-Woche gibt es gesetzlich bereits seit über 20 Jahren. Es geht also jetzt schon, dass Montag bis Donnerstag je 10 Stunden gearbeitet wird und der Freitag frei ist. An den vier Arbeitstagen dürfen auch bereits jetzt Überstunden bis zu 12 Stunden täglich gemacht werden.

Stellt sich die Frage, warum die 4-Tage-Woche dann nicht bereits verbreiteter ist? Die einfache Antwort: Arbeitgeber lassen solche Modelle kaum zu. Auch in der neuen Gesetzesvorlage kommt die 4-Tage-Woche nicht vor, die ArbeitnehmerInnen haben nach wie vor kein Recht darauf

Kann ich verlässlich mein Zeitguthaben innerhalb einer bestimmten Zeit konsumieren?

Nein, hier gibt es leider Verschlechterungen. Bisher musste am Ende einer Durchrechnungsperiode klar Schiff gemacht werden: Übergroße Zeitguthaben wurden abgebaut.

Jetzt ist geplant, dass man Zeitguthaben mehrmals in den nächsten Durchrechnungszeitraum verschieben kann. Im Klartext: Die ArbeitnehmerInnen müssen Zeitguthaben unter Umständen lange vor sich herschieben, bis die ArbeitgeberInnen endlich Zeitausgleich zustimmen. Bei notorisch unterbesetzten Stellen verschiebt sich die Erholung damit auf den St. Nimmerleinstag.

Wer Minusstunden stehen hat, etwa weil er oder sie zu wenige Dienste zugeteilt bekommen hat, steht dann immer mehr in der „Zeitschuld“ beim Arbeitgeber. Die Beschäftigten können aber überhaupt nicht planen, wann die Stunden wieder aufgebaut werden dürfen. Mitbestimmung, Flexibilität und gleichberechtigtes Miteinander schauen anders aus.

Quelle: AK Wien

 

Was unsere Arbeiterkammer für uns leistet – Teil I

Von diversen Arbeitergeberverbänden und betuchten Privatpersonen gesponserte “Think Tanks”, wie z.B. die “Agenda Austria” oder das “Hayek Institut” fordern seit Jahren unter dem Deckmantel der Stärkung der persönlichen Wahlfreiheit die Abschaffung der Allgemeinen Mitgliedschaft zur Arbeiterkammer. Ganz unverblümt wird von diesen Think Tanks die Schwächung der Sozialpartnerschaft österreichischer Prägung als Zielsetzung propagiert. Wie erfolgreich sie dabei agieren zeigt, dass ihre Ideen und Anregungen sich nicht nur in den Parteiprogrammen von Pink “NEOS”, Blau “FPÖ” und Türkis/Schwarz “ÖVP” befinden, sondern bereits auch im Programm der neuen Regierung Aufnahme gefunden haben (12 Stunden Arbeitstag, Verkürzung der täglichen Ruhezeiten auf 8 Stunden, schleichende Einführung von Hartz 4 in Österreich, härtere Zumutbarkeitsbestimmungen etc.). Dazu zählt auch die Kürzung der Beiträge zur Arbeiterkammer. Grund genug aufzuzeigen, was unsere Arbeiterkammer alles so leistet.

Der beigefügte Link zum Video, das zum 90. Jubiläum der AK 2011 publiziert wurde gibt einen guten Überblick über die Geschichte und Leistungen unserer Arbeiterkammer

Die Bedeutung von Arbeiterkammern

Lassen wir uns die Arbeiterkammer nicht wegnehmen!

Johnny Hofmeister

Wieder kein Gehaltsabschluss bei den alternativen Telekomanbieter

Liebe Kollegen, Liebe Kolleginnen,

Trotz eines 15-stündigen Verhandlungsmarathon konnte auch in der vierten Verhandlungsrunde keine Einigung auf eine faire Gehaltserhöhung für die Beschäftigten der alternativen Telekomanbieter erzielt werden.
Das letzte Angebot der  Arbeitgeber lautete:

Erhöhung der Mindestgrundgehälter um 2,00%
Erhöhung der IST-Gehälter um 2,00%, aber maximal um € 100.-
Einen nachhaltigen zusätzlichen Urlaubstag
Beginnend mit 1.1.2019 sollen die Kolleginnen mit direktem Kundenkontakt, welche vor dem 1.1.2010 eingetreten sind, stufenweise an die Mindestgrundgehälter der Expertenstufe der Verwendungsgruppe III angeglichen werden.

Dieses Angebot wurde vom Verhandlungsteam der GPA-djp abgelehnt. Verhandlungsleiter Hofmeister begründete seine Ablehnung folgender Maßen: ” Es kann nicht sein, dass in einer Branche mit einem Gewinn von knapp 16% des Umsatzes, die Leistungen der Kolleginnen und Kollegen gerade mit der Inflationsrate abgegolten werden” Kollege Antoni-Tuckova ergänzte:” Uns ist der zusätzliche nachhaltige Urlaubstag schon was wert, doch dies kann nicht bedeuten, dass es keine Reallohnerhöhung gibt. Die KollegInnen benötigen nicht nur mehr Erholungsmöglichkeiten, sondern auch mehr Geld um sich ihre gestiegenen Lebenshaltungskosten leisten zu können!” Kollegin Melanie Kielhauser und Kollege Christian Jaros bringen unisono ihren Unmut zum Ausdruck, dass langjährige treue Beschäftigte der Unternehmen im direkten Kundenkontakt erst ab 1.1.2019 stufenweise an das Mindestgehalt der Expertenstufe der Verwendungsgruppe III angeglichen werden sollen. “Es ist einfach nur ungerecht, dass langjährige engagierte ArbeitnehmerInnen nicht in die Expertenstufe vorrücken können, nur weil sie vor dem 1.1.2010 in das Unternehmen eingetreten sind. Wir haben zwar den Arbeitgebern eine schrittweise Angleichung der Mindestgehälter angeboten, aber mit Beginn des Jahres 2018 und nicht mit 2019,” stellte Melanie Kielhauser fest.

Das Verhandlungsteam der GPA-djp stellte klar, dass der Gehaltsabschluss einen Wert von mindestens 2,95% haben muss. Die Erhöhung kann durchaus einen zusätzlichen Urlaubstag inkludieren, doch muss er auch eine angemessene Gehaltserhöhung beinhalten.

Am Freitag dem 1. Dezember 2017 findet die 5. Verhandlungsrunde statt.

Sollte es bei dieser ebenfalls keine Einigung geben, sind für die nächste Woche Protestmaßnahmen im öffentlichen Raum geplant. Weitere Infos folgen sobald unsere Planungen abgeschlossen sind.

Wir brauchen dabei Deine Unterstützung!

Mit kollegialen Grüßen

Johnny Hofmeister & und das Team des Works Council