Faktencheck zum Karfreitag

Werte Kollegen,

Unsere Geschäftsführung hält sich leider strickt an die von der Regierung ausgearbeitete Lösung.

Was sollen die Beschäftigten nun tun?

Wer am Karfreitag (oder an einem anderen Tag) frei haben will, muss diesen als Urlaubstag vorher schriftlich beantragen. In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zwei Wochen im Vorhinein, danach drei Monate im Voraus. Wer am Karfreitag sowieso frei hat oder einen anderen Tag bevorzugt, kann einen anderen Urlaubstag mit Rechtsanspruch nehmen.

Für wen gilt das neue Gesetz?

Für alle Beschäftigten bei privaten Arbeitgebern sowie für Bundesbedienstete. (Bundesbedienstete haben allerdings am Karfreitag am Nachmittag dienstfrei.) Bei Ländern und Gemeinden gelten eigene Gesetze.

Was muss man tun, wenn man heuer am Karfreitag frei haben will?

Für heuer heißt das: Wer am Karfreitag (19. April) frei haben will, muss bis spätestens zwei Wochen vorher, also bis zum 4. April, den „persönlichen Feiertag“ schriftlich und mit Unterschrift beim Arbeitgeber beantragen. In Betrieben, wo Urlaub üblicherweise elektronisch beantragt wird, empfiehlt der ÖGB, zusätzlich schriftlich bekannt zu geben, dass es sich nicht um einen normalen Urlaubsantrag handelt, sondern um den „persönlichen Feiertag“, auf den man einen Rechtsanspruch hat.

Anbei ein vollständiger Faktencheck von der Arbeiterkammer zum Karfreitag.
AK Zusammenfassung zum Karfreitag

Kollegiale Grüße
Euer Betriebsratsteam

 

Quelle: AK Wien

 

Das leistet deine AK – Daten und Fakten zum Jahr 2018!

2018 – ein höchst erfolgreiches Jahr

Für die Mitglieder hat sich die Arbeiterkammer im Jahr 2018 gelohnt: Für jeden Euro Mitgliedsbeitrag holte die AK mehr als einen Euro an barem Geld retour. Erfreulich ist, auch das Vertrauen in die AK ist so hoch wie nie: Laut Vertrauensindex der OeNB haben acht von zehn ÖsterreicherInnen sehr hohes Vertrauen in die AK. Das ist der höchste Wert in der Geschichte dieses Rankings seit 1996.

Daten und Fakten zum Jahr 2018 für ganz Österreich

531,2 Millionen Euro haben die Arbeiterkammern österreichweit den Mitgliedern gebracht:

Rund 247,7 Millionen Euro haben die Arbeiterkammern für die Mitglieder in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, in Insolvenzrechtsangelegenheiten und im KonsumentInnenschutz herausgeholt – außergerichtlich rund 38 Millionen Euro, vor Gericht und Behörden 209,7 Millionen Euro.

Sehen lassen kann sich mit rund 231 Millionen Euro auch der Erfolg in den Sozialrechtsangelegenheiten. In diesem Bereich geht es um Gerichtserfolge im Bereich Pensionen (Invalidität, Schwerarbeitspensionen, Rehabgeld, Alterspensionen, Witwen- und Waisenpensionen), Unfallrenten nach Arbeitsunfällen, Ausgleichszulage, Pflegegeldeinstufungen und alle Aspekte der Krankenversicherung (Pflichtversicherung, Krankengeld, Kostenersätze, Rückforderungen, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld).

Zusätzlich haben die Arbeiterkammern im Rahmen der Steueraktion durch die Unterstützung bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung für die Mitglieder geschätzt rund 44,8 Millionen Euro vom Finanzamt retour geholt.

Dazu kommen noch Bildungsgutscheine und Bildungsförderungen im Wert von 7,6 Millionen Euro, die an die Mitglieder ausbezahlt wurden.

Nicht einberechnet in den Summen sind naturgemäß die vielen nichtmonetären Leistungen wie die Hilfe zur Selbsthilfe durch Online-Angebote, die zahlreichen Broschüren, Informationen, Veranstaltungen, Messen, Bibliotheksservices, Mailings und Online-Rechner. Nicht berücksichtigt sind zudem auch die intensiven Beratungen und Weiterbildungen für BetriebsrätInnen, mit denen wir dazu beitragen, Demokratie in den Unternehmen zu leben.

Stellt man die Einnahmen aus den AK Beiträgen den Erfolgen gegenüber, die die AK 2018 für ihre Mitglieder erreicht hat, zeigt sich: Für jeden Euro Mitgliedsbeitrag holt die AK für ihre Mitglieder mehr als einen Euro an barem Geld retour.

Alle Infos zur Leistungsbilanz 2018 und einen Ausblick auf das Jahr 2019 findest du unter: arbeiterkammer.at

Anschauen, weitersagen und vor allem: Mehr Respekt wählen!

Johnny Hofmeister

Das leistet deine AK!

Leistungsbilanz 2018: Über 531 Millionen Euro für unsere Mitglieder erkämpft!
Da kann keine Rechtsschutzversicherung und keine Anwaltskanzlei mithalten: Wir unterstützen unsere Mitglieder in Fragen des Sozial- und Arbeitsrechts, beim Wohnrecht, in Steuerfragen und in Sachen KonsumentInnenschutz. Und dabei gehen wir über die volle Distanz: Vom Beratungsgespräch bis zum Gerichtstermin stehen unsere Expertinnen und Experten mit Rat und Tat zur Seite. Im vergangenen Jahr hat die AK österreichweit zwei Millionen Beratungen durchgeführt und für unsere Mitglieder mehr als 531 Millionen Euro herausgeholt. Ungerechtfertigte Kündigungen, unzulässige Bankspesen oder eine vom Arbeitgeber „vergessene“ Abfertigung nach einem tragischen Todesfall: Die Expertinnen und Experten der AK haben sich mit Herz und Hirn ins Zeug gelegt und viel erreicht.

Allzeithoch in der Vertrauensfrage!
Laut dem Vertrauensindex der Österreichischen Nationalbank haben acht von zehn Österreicherinnen und Österreicher sehr hohes Vertrauen in die Arbeiterkammer. Das ist der höchste Wert, den die AK jemals bekommen hat! Verantwortlich dafür sind die vielen engagierten AK-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern in ganz Österreich. Dieses große Lob gebührt ihnen!

Alle Infos zur Leistungsbilanz 2018 und einen Ausblick auf das Jahr 2019 findest du unter: arbeiterkammer.at

Anschauen, weitersagen und vor allem: Mehr Respekt wählen!

Johnny Hofmeister

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zur AK Wahl

Von 20. März bis 2. April finden die Arbeiterkammer-Wahlen in Wien statt. Hier findest du die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Wahl inklusiver der Wahltermine bei T-Mobile.


Wahltermine & Ort

Monatg 25.03.2019
Erlachgasse UPC Telekabel Wien Meetingraum Erdgeschoß EG04
08:00-16:00  

Dienstag 26.03.2019
T-Center 
T-Center Meetingraum +2c11 2 Stock
08:00-16:00

Mittwoch 27.03.2019
T-Center 
T-Center Meetingraum +2c11  2 Stock
08:00-16:00

Donnerstag 28.03.2019
Wolfganggasse
UPC Telekabel Wien Meetingraum Dornbirn ( neben der Kantine)
08:00-16:00  
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1. Was wähle ich da eigentlich?

Bei der AK Wahl wählst du, wofür sich die Arbeiterkammer Wien in den nächsten 5 Jahren einsetzen soll. Und das geht so:

  • Zur Wahl treten 13 Gruppen mit einer Liste an KandidatInnen an. Sie stehen für verschiedene politische Ziele und Vorschläge, mit denen sie sich für die Wiener Beschäftigten einsetzen wollen. Wer antritt, kannst du hier nachlesen.
  • Indem du eine dieser Listen ankreuzt, gibst du ihr deine Stimme im „Parlament der ArbeitnehmerInnen“ – der 180 Personen starken Vollversammlung der AK Wien. Je mehr Stimmen eine Fraktion bekommt, desto mehr ihrer KandidatInnen kommen als „KammerrätInnen“ in die Vollversammlung. Sie bestimmen dort fünf Jahre lang mit, wie sich die AK Wien aufstellt und wofür sie sich politisch stark macht.
  • Die neu gewählte Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte die neue AK Präsidentin bzw. den neuen AK Präsidenten der Arbeiterkammer Wien.

Das heißt: Deine Stimme gibt der AK Rückhalt. Sie ist eine Stimme für mehr Gerechtigkeit und beeinflusst ganz entscheidend, für welche Forderungen und Services die AK in Zukunft steht. Deine Stimme tut was!

2. Bin ich wahlberechtigt?

Wahlberechtigt bist du, wenn du an unserem Stichtag (3. Dezember 2018) Mitglied der Arbeiterkammer Wien warst. Ganz egal, welche Staatsbürgerschaft du hast.

Wenn du das nicht weißt oder Fragen hast, helfen dir die KollegInnen bei der Wahl-Hotline weiter. Ruf an oder schau nach unter: wien.arbeiterkammer.at/wahlservice 

Wahl-Hotline

Fragen zur Wahl? Ruf uns an unter 01 501 57 0!

ACHTUNG!

Du warst am 3. Dezember 2018 arbeitslos oder in Karenz, Lehrling oder Zivildiener, oder geringfügig beschäftigt? Dann hast du von uns eine Karte bekommen. Du kannst dann bei der AK Wahl in Wien wählen, wenn du sie bis 10. Februar zu uns zurückgeschickt hast. Wir schicken dir deine Wahlkarte rechtzeitig zu!

3. Wie kann ich wählen?

Das hängt davon ab, ob in deinem Betrieb ein Wahllokal organisiert ist. Wenn das so ist, dann kannst du direkt dort wählen.

Wenn nicht, bekommst du von uns Mitte März mit der Post ein Wahlkarte nach Hause geschickt. Dann am besten sofort deine Stimme abgeben und das Rücksendekuvert in den nächsten Postkasten werfen!

4. Woher weiß ich, ob ich BriefwählerIn oder BetriebswählerIn bin?

Du hast von uns Anfang Februar einen Brief mit dieser Info erhalten. Wenn du nicht mehr sicher bist, was da drinstand: Auch kein Problem! Du kannst ganz unkompliziert mit deinem Namen und deiner Sozialversicherungsnummer hier nachschauen: wien.arbeiterkammer.at/wahlservice

5. Ich habe eine Wahlkarte zugesendet bekommen. Wie geht das jetzt?

Ganz einfach!

Das heißt:
  1. Deine Wahl am Stimmzettel ankreuzen
  2. Den Stimmzettel ins blaue Kuvert
  3. Das blaue Kuvert ins weiße Rücksendekuvert
  4. Ab damit in den nächsten Postkasten! Das Porto haben wir schon bezahlt.

6. Was soll ich tun, wenn ich meine Wahlkarte verloren habe?

Keine Panik, du kannst natürlich trotzdem wählen. Es ist nur ein bisschen umständlicher: Komm mit einem amtlichen Lichtbildausweis in eines unserer öffentlichen Wahllokale!

7. Ist die Briefwahl eh geheim? Auf dem Rücksendekuvert steht ja mein Name…

Ja, die Briefwahl ist trotzdem geheim! So können wir das garantieren:

Mehr dazu kannst du hier nachlesen!

8. Ich wähle im Betrieb, bin aber im Wahlzeitraum auf Urlaub – was tun?

Kein Stress, dann kannst du mit Wahlkarte wählen. Schick uns den Antrag, den du von uns erhalten hast, bis spätestens 14. März zurück. Noch einfacher: du loggst dich einfach auf wien.arbeiterkammer.at/wahlservice ein und beantragst deine Wahlkarte online!

9. Wann und wo gibt’s ein Wahlergebnis?

Der letzte Wahltag ist der 2. April. Sofort nach Wahlschluss werden die Stimmen ausgezählt. Das vorläufige Wahlergebnis wird voraussichtlich irgendwann in der Nacht vom 2. auf den 3. April feststehen und natürlich sofort in den Medien, auf unserer Website, auf Facebook und Twitter veröffentlicht.

Drei Tage später, wenn dann auch die letzten rechtzeitig eingetroffenen Briefwahlkuverts bei uns eingetrudelt und ausgezählt sind, steht das endgültige Wahlergebnis fest.

10. Wer organisiert die AK Wahl?

Vielleicht überraschend, aber: Nicht der Staat!

Die Arbeiterkammer eine Behörde ein, die die Wahl unabhängig organisiert und abwickelt. Das würden wir nie schaffen ohne tausende Freiwillige – vor allem BetriebsrätInnen, aber auch viele GeschäftsführerInnen – die uns in den Betrieben dabei unterstützen! Dafür können wir uns gar nicht oft genug bedanken.

Unterstütze uns auch du. Mit deiner Stimme!

 

Quelle: AK Wien

EuGH Urteil 22.01.2019 Karfreitag-Urteil

EuGH 22.01.2019, C-193/17 (Cresco Investigation GmbH/Markus Achatzi)

Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt in § 7 Abs 2 die für alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer/innen geltenden Feiertage. An einem solchen gesetzlichen Feiertag besteht Anspruch auf eine 24-stündige Ruhezeit und Entgelt.
In § 7 Abs 3 ARG wird außerdem geregelt: „Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.“

Wer an einem Feiertag arbeitet, hat gemäß § 9 Abs 5 AZG zusätzlich zum Entgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (Feiertagsentgelt).

Zum Sachverhalt: Markus Achatzi arbeitet für die Cresco Investigation GmbH, eine Detektei. Da der Karfreitag in Österreich nur für Angehörige der evangelischen Kirchen des Augsburger und des Helvetischen Glaubensbekenntnisses, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein bezahlter Feiertag ist, fühlte er sich als Nichtangehöriger dieser Kirchen diskriminiert. Er war der Ansicht, ihm stünde für die am Karfreitag, den 3.4.2015, geleistete Arbeit Feiertagsentgelt zu.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden österreichischen Regelung im Arbeitsruhegesetz mit dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion befragt (Vorabentscheidungsersuchen).

Der EuGH ist diesem Ersuchen nachgekommen, der OGH wird sein Urteil nun auf Basis des gegenständlichen EuGH-Erkenntnisses fällen müssen. 

Was sagt der EuGH:

Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich alleine für diejenigen Arbeitnehmer/innen, die bestimmten Kirchen angehören, stellt eine unionsrechtlich verbotene unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion dar.

Solange Österreich seine Rechtsvorschriften nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ist ein privater Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmer/inne/n einen bezahlten Feiertag am Karfreitag zu gewähren.

Diese Voraussetzungen sind: Die Arbeitnehmer/innen müssen vor dem jeweiligen Karfreitag mit dem Anliegen an den Arbeitgeber herantreten, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen (bezahlter Feiertag) bzw für den Fall, dass der Arbeitgeber dies abschlägig beantwortet, Anspruch auf Feiertagsentgelt zu haben.

Die ins Treffen geführten Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung wurden vom EuGH verneint.

Rechtfertigung Nr. 1: Die Ungleichbehandlung wäre eine notwendige Maßnahme zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer.
Der EuGH: Die in Rede stehende Regelung ist zum Schutz der Religionsfreiheit nicht notwendig. In Österreich gewährleistet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Religionsausübung der Beschäftigten. Diese können ggf das Recht erhalten, sich für die Dauer, die zur Befolgung bestimmter religiöser Riten notwendig ist, von ihrer Arbeit zu entfernen. Aber eben nur für diese Dauer – ein Feiertag geht darüber hinaus, zumal Arbeitnehmer/innen ihn nicht einmal zur Religionsausübung nutzen müssen.

Rechtfertigung Nr. 2: Die in Rede stehende Regelung enthielte spezifische Maßnahmen, mit denen eine Benachteiligung wegen der Religion unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeglichen würde.
Der EuGH: Das ist nicht der Fall. Die Regelung geht weit über das hinaus, was zum Ausgleich einer solchen mutmaßlichen Benachteiligung notwendig ist. Die Arbeitnehmer/innen, die einer der fraglichen Kirchen angehören, erhalten am Karfreitag eine Ruhezeit von 24 Stunden, während sich Arbeitnehmer/innen anderer Religionen, deren hohe Feiertage nicht mit den allgemeinen Feiertagen in Österreich zusammenfallen, grundsätzlich nur mit der im Rahmen der Fürsorgepflicht erteilten Zustimmung ihres Arbeitgebers von der Arbeit entfernen dürfen, um die zu diesen Feiertagen gehörenden religiösen Riten zu befolgen. Das ist eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen. Die einen haben (pauschal) einen freien Tag und müssen die Religionsausübung an diesem Tag nicht nachweisen, die anderen bekommen nur für die Dauer der religiösen Riten frei und müssen die Religionsausübung während dieser Zeit nachweisen. 

Was bedeutet das für den kommenden Karfreitag (19.04.2019)?

Sofern die Regierung das Arbeitsruhegesetz nicht rechtzeitig ändert, haben alle Arbeitnehmer/innen Anspruch auf einen Feiertag am 19.04.2019 bzw auf Feiertagsentgelt, sollten sie an diesem Tag arbeiten müssen. Sie müssen dies allerdings beim Arbeitgeber einfordern.
Tun sie das persönlich, sollten sie es nicht vor Ende März 2019 tun.
Warum? – Weil es ab diesem Zeitpunkt kaum noch möglich wäre, eine gesetzliche Neuregelung bis zum 19.04.2019 zustande zu bringen. 

Selbstverständlich kann auch der Betriebsrat tätig werden und namens der gesamten Belegschaft den Karfreitag als Feiertag einfordern. Er sollte zu diesem Zweck von der Belegschaft dazu ermächtigt werden (Unterschriftenliste).
Wir haben einen Musterbrief erarbeitet, den wir gerne zur Verfügung stellen.

Was bedeutet das Urteil für gleiche/ähnliche Regelungen im (General)Kollektivvertrag?

Zu arbeitsfreien Tagen am Karfreitag, Jom Kippur (jüdischer Versöhnungstag), etc. ist zu sagen, dass auch solche Sonderregelungen für Angehörige bestimmter Glaubensgemeinschaften als unmittelbar diskriminierend wegen der Religion anzusehen sind. Auch die Kollektivvertrags-Partner sind an EU-Recht – also auch an das EU-Gleichbehandlungsrecht – gebunden.

Quelle: GPA-djp

AK Wahl 2019 – Wieso es wichtig ist wählen zu gehen!

Die Arbeitnehmer/innen bestimmen bei den AK Wahlen den Kurs der Arbeiterkammer und setzen mit einer hohen Wahlbeteiligung ein Zeichen für ihre berechtigten Anliegen und Ansprüche.

  Schau rein: Dieser Kurzfilm zur AK Wahl erklärt kurz und knapp, worum es bei der AK Wahl geht!

Johnny

Einigung bei den KV Verhandlungen 2018

Liebe KollegInnen,

nach einigen Verhandlungsrunden gab es eine Einigung.

Das Ergebnis lautet wie folgt:

  • Wir haben ab 2019 27 bzw. 32 Urlaubstage pro Jahr = 1 Urlaubstag mehr
  1. Die Mindestgehälter werden um 2,6 % erhöht.
  2. Die Ist-Gehälter werden um 2,5 % maximal aber um 125,– erhöht.
  3. Die KV Zulagen werden mit 01.01.2019 um 2,6 % erhöht.
  4. Die Lehrlingsentschädigungen wurden überproportional erhöht 1. Lehrjahr 610,– (+11,31 %); 2. Lehrjahr 770,– (+ 3,51 %); 3. Lehrjahr 970,– (+ 3,44 %); 4. Lehrjahr 1.300,– (+ 3,29 %)
  5. Erstmals Verbesserung der Anrechnungsbestimmungen von Eltern- und Hospizkarenzen
    1. Anrechnung Karenzzeiten
  6. Teil § 18 NEU:

„Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und 14b AVRAG), die nach dem 31.12.2018 beginnen, werden ab dem 1.1.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 22 Monaten auf die Berechnung des Urlaubsausmaßes, der Kündigungsfristen sowie der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet.

Ergänzung nach 2. Teil, § 1 Abs 9 (Abs. 10 NEU):

„(10) Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und 14b AVRAG), die nach dem 31.12.2018 beginnen, sind hinsichtlich der Vorrückung bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten anzurechnen. Diese Bestimmung tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 22 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.

Grüße

Johannes Hofmeister & das Telekom Verhandlungsteam

Gagen der ATX-Manager: Eine andere Welt

Wie der alljährlich von der AK Wien erstellte Bericht über die Vorstandsvergütungen in den ATX-Unternehmen zeigt, haben die Manager im Vorjahr wieder kräftig verdient. So betrug das durchschnittliche Managementgehalt 2017 bereits 1,7 Millionen Euro – um 12 Prozent mehr als 2016.

Grafik © Tea Mina Jaramaz
Grafik © Tea Mina Jaramaz

Das ist das 56-fache eines österreichischen Beschäftigten. Noch nie in der Geschichte dieser Erhebung, die seit 2003 in dieser Form durchgeführt wird, gab es einen derart hohen Wert. Zum Vergleich: 2003 betrug der Faktor noch das 20-fache. Die Vorstandsbezüge galoppieren sowohl dem Medianeinkommen als auch der Börse davon.

Anreize für den variablen Gehaltsbestandteil sind immer noch weitgehend wirtschaftliche Aspekte wie Gewinnsteigerung, Steigerung des Aktienkurses. Auf Nachhaltigkeit im Sinne von Maßnahmen für die Beschäftigten wird wenig Wert gelegt.

Dazu AK Präsidentin Renate Anderl: „Es geht hier nicht um eine Neiddebatte. Managerinnen und Manager haben eine große Verantwortung und sollen dafür auch entsprechend entlohnt werden. Aber die Bezahlung muss sich in einem nachvollziehbaren Rahmen bewegen und sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Einkommen der Beschäftigten stehen. Diese Verhältnismäßigkeit kann ich aber bei einem Faktor von 56 (!) bei allem Respekt vor der Arbeit der österreichischen Vorstände nicht mehr erkennen.“

Die AK fordert deshalb:

  • Eine Entlohnung für die Vorstände, die auf das durchschnittliche Einkommen der Beschäftigten Bezug nimmt.
  • Der Aufsichtsrat soll eine Obergrenze für die Gagen der Vorstandsmitglieder festlegen.
  • Um Transparenz zu gewährleisten: die innerbetriebliche Offenlegung aller Löhne und Gehälter, um die Ungleichheit zwischen Frauen und Männern zu beseitigen.
  • Anreize für den variablen Gehaltsbestandteil sollen zu mindestens 20 Prozent Zielvorgaben sein, die nichts mit harten Finanzkennzahlen zu tun haben – etwa die Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

KV-Verhandlungen 2018

Am 19.11.2018 fand die zweite Runde der heurigen KV-Verhandlungen für die alternativen Anbieter der Telekom-Branche statt. Dabei präzisierte das Verhandlungsteam der GPA-djp ihre Forderungen.

So sollen die Mindest- und IST-Gehälter sowie kollektivvertraglichen Zulagen mit 1.1.2019 um 4,5% erhöht werden. Die Lehrlingsentschädigungen sollen ebenfalls um 4,5%, aber jedenfalls auf die Werte des Handelskollektivvertrags angehoben werden. Bei Einführung von zusätzlichen Urlaubstage sind die BetriebsrätInnen bereit über die Höhe des Prozentsatzes zu sprechen.

Die Anrechnung sämtlicher Hospiz- und Elternkarenzzeiten auf alle arbeitsrechtlichen und entgeltrechtlichen Ansprüche ist für das Verhandlungsteam ebenfalls eine wichtige Forderung.

Da der Kollektivvertrag der Telekombranche die Höchstgrenze der Arbeitszeit mit 10 Stunden beschränkt, sind Ausgleichsmaßnahmen für den 12 Stundentag daher nicht notwendig. Das Verhandlungsteam der GPA-djp signalisierte aber den Arbeitgebern, dass sie unter bestimmten Bedingungen bereit seien, die bisherigen innerbetrieblichen Vereinbarungen in dieser Frage weiterhin zu akzeptieren. Voraussetzung dafür ist ein Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen.

Die Gespräche fanden in einem konstruktiven Rahmen statt. Die Arbeitgeber werden nach Bewertung der Forderungen bei der nächsten Verhandlungsrunde den BetriebsrätInnen des Verhandlungsteams ein Angebot unterbreiten.

Die nächste Verhandlungsrunde findet am 28.11.2018 statt.

Unsere Forderungen im Detail:

Gehaltsrechtlicher Teil:

  1. Erhöhung der Mindestgrundgehälter um 4,5%
  2. Erhöhung der IST-Gehälter um 4,5%
  3. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 4,5%
  4. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 4,5%

Rahmenrechtlicher Teil:

  1. Erhöhung des Nachtzuschlages auf 150%
  2. Zusätzliche Urlaubstage
  3. Automatische Vorrückung in die Expertenstufe
  4. Erhöhung des Tag- und Nachtgeldes
  5. Anrechnung sämtlicher Karenzzeiten auf alle arbeits- und entgeltrechtlicher Ansprüche

 

 

12-Stunden-Aktion gegen 12-Stunden-Tag – bitte um Unterstützung!

Liebe Kollegin, Lieber Kollege!

Wir bleiben dabei: Das neue Arbeitszeitgesetz ist ein schlechtes Gesetz. Ein Diktat zugunsten der Arbeitgeber, ohne Verbesserung für ArbeitnehmerInnen. Die Entscheidung über die Freizeit der arbeitenden Menschen liegt in den Händen der Unternehmen.
Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom 12-Stunden-Tag betroffen sein. Deswegen halten wir den Protest weiter aufrecht.

Bitte unterstützt uns und kommt zum Haus der Industrie! Dorthin, wo die BestellerInnen des Arbeitszeitverschlechterungsgesetzes sitzen!

Die ÖGB Protestaktion findet von 09:00 – 21:00 Uhr und somit 12 Stunden statt!
Wir als GPA-djp werden 2 Stunden davon abdecken. In dieser Zeit bitten wir besonders um deine Teilnahme.

Datum: Freitag, 12. Oktober 2018
Dauer:  13:00 – 15:00 Uhr
Ort:       Haus der Industrie – Industriellenvereinigung, Schwarzenbergplatz 4, 1030 Wien

Wir brauchen deine Unterstützung und die deiner KollegInnen. Bitte komm vorbei!

Um Rückmeldung an Koll. Katharina Pirkfellner unter katharina.pirkfellner@gpa-djp.at wird gebeten.

Mario Ferrari                                                    Franz Georg Brantner
Geschäftsführer GPA-djp Wien                      Vorsitzender GPA-djp  Wien