3 FRAGEN FÜR EIN GUTES LEBEN

Immer noch gibt es ArbeitnehmerInnen, die nicht wissen, wie viele Vorteile in der ÖGB-Mitgliedschaft stecken.

Mit drei unterschiedlichen Onlinetests zeigen wir, was es heißt Gewerkschaftsmitglied zu sein – und zwar nicht für irgendjemanden, sondern für dich ganz persönlich.

Wie sicher bin ich?

Ist mehr für mich drin?

Was bringen mir die Mitglieds-Vorteile?

Quelle:ÖGB

Ja zu Europa, aber einem anderen Europa!

Am 26. Mai wird das EU-Parlament gewählt. Das Wahlergebnis entscheidet, für wen die Europäische Union in den nächsten fünf Jahren Politik machen wird.

Werden die Interessen von großen Konzernen weiterhin im Fokus sein? Oder wird endlich das Wohlstandsversprechen, das den 513 Millionen EU-BürgerInnen gegeben wurde, eingelöst? Wie notwendig die Stärkung der sozialen Dimension der EU ist, zeigt derzeit der Brexit: Zu lange haben die Menschen zu wenig von der EU gespürt, die neoliberale Austeritäts- und Sparpolitik hat soziale Ungleichheit verschärft, prekäre Beschäftigung normalisiert und Arbeitslosigkeit und Armut geschaffen. Auf diesem Nährboden konnten EU-skeptische, populistische und (neo-)nationalistische Ideologien gedeihen. Übrig bleiben in Großbritannien derzeit nur politisches Chaos, stagnierendes Wirtschaftswachstum, soziale und persönliche Unsicherheit.

„Die EU ist derzeit in keiner leichten Lage“, analysiert Sophia Reisecker, Leiterin der Abteilung Europa, Konzerne, Internationales in der GPA-djp. „Politisch steht auf der einen Seite das Europa der Grenzzäune, der Abschottung, der Einschränkung von Demokratie und Medienfreiheit – Orbán, Kaczynski & Co. Auf der anderen Seite streben Macron, Rutte und andere ein Europa der Eliten, der Liberalisierung des Binnenmarkts und der Deregulierung an. Dazwischen werden die ArbeitnehmerInnen vergessen oder gar zerrieben. Umso wichtiger ist es, diese Kräfte im Europäischen Parlament zu stärken, die sich für soziale Rechte einsetzen!“

Die Europäische Union beeinflusst unser Leben stärker als man oft denkt. Gut 70 Prozent der österreichischen Gesetze haben ihren Ursprung auf europäischer Ebene. Sie betreffen etwa Standards für Umweltschutz, die Förderung von Gleichbehandlung oder Rechte von VerbraucherInnen. Darüber hinaus ist der gemeinsame Wirtschaftsraum insbesondere für die österreichische Industrie unerlässlich geworden.

Auf sozialen Errungenschaften aufbauen

Seit 2017 gibt es die Europäische Säule Sozialer Rechte, die sich damit befasst, wie die EU in Zukunft effizienter auf Herausforderungen bei Beschäftigung und Sozialem reagieren kann. Sie besteht aus 20 – rechtlich unverbindlichen – Prinzipien, etwa zu aktiver Arbeitsmarktpolitik, Geschlechterchancengleichheit, fairen Löhnen, Mitbestimmungsrechten von Beschäftigten oder Gesundheitsvorsorge.

„Von einer schwachen EU profitieren nur die ganz Großen, die es sich ohnehin richten können.“
Evelyn Regner, EU-Parlamentarierin

„Es ist dringend notwendig, dass wir das Vertrauen der ArbeitnehmerInnen in die EU stärken. Von einer schwachen EU profitieren nur die ganz Großen, die es sich ohnehin richten können. Denn Europa wird sozial sein, oder es wird nicht sein. Die Säule Sozialer Rechte ist nicht zuletzt auf den politischen Druck von uns GewerkschafterInnen zurückzuführen. Sie ist zwar nicht rechtsverbindlich, sie muss aber als Kompass für unsere zukünftige Arbeit gelten. Die nächste EU-Kommission muss mehr Vorschläge für ein sozialeres Europa liefern“, fordert Evelyn Regner, Mitglied des Europäischen Parlaments und ehemalige Leiterin des ÖGB-Europabüros in Brüssel.

Ein wahrnehmbarer Erfolg der Säule Sozialer Rechte war die Richtlinie für eine bessere Work-Life-Balance. Mit ihr soll erreicht werden, dass Männer mehr von der Pflegearbeit übernehmen und die Möglichkeit bekommen, Zeit mit ihrem Kind zu verbringen. ArbeitnehmerInnen, die Angehörige pflegen, werden besser abgesichert.

„Ich habe die Verhandlungen zur Work-Life-Balance-Richtlinie im Europäischen Parlament begleitet, und wir konnten den Kommissionsvorschlag in vielen Punkten nachbessern“, erzählt Evelyn Regner. „Zum Beispiel konnten wir den Rechtsanspruch auf zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub durchsetzen. Es sind solche konkreten Maßnahmen, die wir in Europa brauchen, um auf Herausforderungen in der Gesellschaft zu reagieren.“

„Erfolge wie bei der Entsende-Richtlinie, dem Unternehmensrecht oder mit der Säule Sozialer Rechte, konnten wir nur erreichen, weil wir starke BündnispartnerInnen im Parlament haben.“
Sophia Reisecker, Leiterin der Abteilung Europa, Konzerne, Internationales in der GPA-djp

Soziale Rechte müssen Vorrang haben

Die EU-Verträge bevorzugen derzeit klar die wirtschaftlichen Binnenmarktfreiheiten. ArbeitnehmerInnenrechte, Kollektivverträge und Sozialschutz werden nachrangig behandelt. Der ÖGB fordert, dass bei der nächsten Öffnung der Verträge ein soziales Fortschrittsprotokoll in ihnen verankert werden soll: Damit würden soziale Rechte Vorrang vor den Binnenmarktfreiheiten haben. „Wir GewerkschafterInnen in Brüssel arbeiten unermüdlich für große und kleine Erfolge. Das müssen wir auch, denn faktisch stehen ca. 800 ArbeitnehmervertreterInnen über 25.000 WirtschaftslobbyistInnen gegenüber. Erfolge wie bei der Entsende-Richtlinie, dem Unternehmensrecht oder mit der Säule Sozialer Rechte, konnten wir nur erreichen, weil wir starke BündnispartnerInnen im Parlament haben“, meint Sophia Reisecker. „Die werden wir auch in der nächsten Legislaturperiode brauchen. Als GPA-djp wissen wir, dass wir auf europäischer Ebene sozialen Fortschritt und Regulierungen brauchen, um den aktuellen Herausforderungen begegnen zu können – Stichwort Digitalisierung, Lohn- und Sozialdumping, Outsourcing oder Steuerflucht.“

Fahrplan für ein soziales Europa

Die soziale Schieflage in Europa muss an ihren Wurzeln bekämpft werden: Die EU muss Rahmenbedingungen schaffen, dass die nationalen Sozialpartner flächendeckend Branchenkollektivverträge verhandeln können. Es braucht aber gleichzeitig mehr Instrumente, um Lohn- und Sozialdumping effektiv zu bekämpfen, u. a. muss die neu geschaffene Europäische Arbeitsbehörde gestärkt werden.

„Mitbestimmung und Demokratie sind zweifelsohne Schlüsselfaktoren. Bei Digitalisierungs- oder Restrukturierungsprozessen müssen ArbeitnehmerInnen eingebunden werden. Wir sehen leider regelmäßig, dass bereits bestehende Rechte von Konzernen nicht eingehalten werden“, beschreibt Sophia Reisecker. „Deswegen müssen wir auf europäischer Ebene Sanktionsmechanismen verankern, wenn Unternehmen bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten die Mitspracherechte der Belegschaft verletzen.“

Gerechte Besteuerung

Die große Gerechtigkeitsfrage ist allerdings die Steuerfrage. Geschätzt 825 Milliarden Euro entgehen der EU jährlich an Einnahmen durch Steuerbetrug von Konzernen, weil diese ihren Anteil nicht bezahlen. „Dieses Geld fehlt in unseren Schulen, Bahnhöfen und Krankenhäusern. Die Finanzminister ignorieren die enormen Ausmaße des Problems. Auf die konkreten Lösungsvorschläge des EU-Parlaments reagieren sie entweder zu langsam, zu wenig umfangreich oder gleich gar nicht. Es muss endlich die Einstimmigkeit im Rat weg“, kritisiert Evelyn Regner, die sich stark im Steuer-Sonderausschuss des EU-Parlaments engagiert hat. „Essenziell ist die Besteuerung der digitalen Konzerne – Gewinne müssen dort bezahlt werden, wo sie erwirtschaftet werden. Außerdem brauchen wir einheitliche Mindestsätze für die Körperschaftssteuer, um Steuerdumping innerhalb der EU zu bekämpfen. Für all das ist aber vor allem Transparenz wichtig: Unternehmen müssen der Öffentlichkeit berichten, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften und wo sie ihre Steuern zahlen – oder eben nicht zahlen.“

Quelle: GPAdjp

Faktencheck zum Karfreitag

Werte Kollegen,

Unsere Geschäftsführung hält sich leider strickt an die von der Regierung ausgearbeitete Lösung.

Was sollen die Beschäftigten nun tun?

Wer am Karfreitag (oder an einem anderen Tag) frei haben will, muss diesen als Urlaubstag vorher schriftlich beantragen. In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zwei Wochen im Vorhinein, danach drei Monate im Voraus. Wer am Karfreitag sowieso frei hat oder einen anderen Tag bevorzugt, kann einen anderen Urlaubstag mit Rechtsanspruch nehmen.

Für wen gilt das neue Gesetz?

Für alle Beschäftigten bei privaten Arbeitgebern sowie für Bundesbedienstete. (Bundesbedienstete haben allerdings am Karfreitag am Nachmittag dienstfrei.) Bei Ländern und Gemeinden gelten eigene Gesetze.

Was muss man tun, wenn man heuer am Karfreitag frei haben will?

Für heuer heißt das: Wer am Karfreitag (19. April) frei haben will, muss bis spätestens zwei Wochen vorher, also bis zum 4. April, den „persönlichen Feiertag“ schriftlich und mit Unterschrift beim Arbeitgeber beantragen. In Betrieben, wo Urlaub üblicherweise elektronisch beantragt wird, empfiehlt der ÖGB, zusätzlich schriftlich bekannt zu geben, dass es sich nicht um einen normalen Urlaubsantrag handelt, sondern um den „persönlichen Feiertag“, auf den man einen Rechtsanspruch hat.

Anbei ein vollständiger Faktencheck von der Arbeiterkammer zum Karfreitag.
AK Zusammenfassung zum Karfreitag

Kollegiale Grüße
Euer Betriebsratsteam

 

Quelle: AK Wien

 

Das leistet deine AK – Daten und Fakten zum Jahr 2018!

2018 – ein höchst erfolgreiches Jahr

Für die Mitglieder hat sich die Arbeiterkammer im Jahr 2018 gelohnt: Für jeden Euro Mitgliedsbeitrag holte die AK mehr als einen Euro an barem Geld retour. Erfreulich ist, auch das Vertrauen in die AK ist so hoch wie nie: Laut Vertrauensindex der OeNB haben acht von zehn ÖsterreicherInnen sehr hohes Vertrauen in die AK. Das ist der höchste Wert in der Geschichte dieses Rankings seit 1996.

Daten und Fakten zum Jahr 2018 für ganz Österreich

531,2 Millionen Euro haben die Arbeiterkammern österreichweit den Mitgliedern gebracht:

Rund 247,7 Millionen Euro haben die Arbeiterkammern für die Mitglieder in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, in Insolvenzrechtsangelegenheiten und im KonsumentInnenschutz herausgeholt – außergerichtlich rund 38 Millionen Euro, vor Gericht und Behörden 209,7 Millionen Euro.

Sehen lassen kann sich mit rund 231 Millionen Euro auch der Erfolg in den Sozialrechtsangelegenheiten. In diesem Bereich geht es um Gerichtserfolge im Bereich Pensionen (Invalidität, Schwerarbeitspensionen, Rehabgeld, Alterspensionen, Witwen- und Waisenpensionen), Unfallrenten nach Arbeitsunfällen, Ausgleichszulage, Pflegegeldeinstufungen und alle Aspekte der Krankenversicherung (Pflichtversicherung, Krankengeld, Kostenersätze, Rückforderungen, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld).

Zusätzlich haben die Arbeiterkammern im Rahmen der Steueraktion durch die Unterstützung bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung für die Mitglieder geschätzt rund 44,8 Millionen Euro vom Finanzamt retour geholt.

Dazu kommen noch Bildungsgutscheine und Bildungsförderungen im Wert von 7,6 Millionen Euro, die an die Mitglieder ausbezahlt wurden.

Nicht einberechnet in den Summen sind naturgemäß die vielen nichtmonetären Leistungen wie die Hilfe zur Selbsthilfe durch Online-Angebote, die zahlreichen Broschüren, Informationen, Veranstaltungen, Messen, Bibliotheksservices, Mailings und Online-Rechner. Nicht berücksichtigt sind zudem auch die intensiven Beratungen und Weiterbildungen für BetriebsrätInnen, mit denen wir dazu beitragen, Demokratie in den Unternehmen zu leben.

Stellt man die Einnahmen aus den AK Beiträgen den Erfolgen gegenüber, die die AK 2018 für ihre Mitglieder erreicht hat, zeigt sich: Für jeden Euro Mitgliedsbeitrag holt die AK für ihre Mitglieder mehr als einen Euro an barem Geld retour.

Alle Infos zur Leistungsbilanz 2018 und einen Ausblick auf das Jahr 2019 findest du unter: arbeiterkammer.at

Anschauen, weitersagen und vor allem: Mehr Respekt wählen!

Johnny Hofmeister

Das leistet deine AK!

Leistungsbilanz 2018: Über 531 Millionen Euro für unsere Mitglieder erkämpft!
Da kann keine Rechtsschutzversicherung und keine Anwaltskanzlei mithalten: Wir unterstützen unsere Mitglieder in Fragen des Sozial- und Arbeitsrechts, beim Wohnrecht, in Steuerfragen und in Sachen KonsumentInnenschutz. Und dabei gehen wir über die volle Distanz: Vom Beratungsgespräch bis zum Gerichtstermin stehen unsere Expertinnen und Experten mit Rat und Tat zur Seite. Im vergangenen Jahr hat die AK österreichweit zwei Millionen Beratungen durchgeführt und für unsere Mitglieder mehr als 531 Millionen Euro herausgeholt. Ungerechtfertigte Kündigungen, unzulässige Bankspesen oder eine vom Arbeitgeber „vergessene“ Abfertigung nach einem tragischen Todesfall: Die Expertinnen und Experten der AK haben sich mit Herz und Hirn ins Zeug gelegt und viel erreicht.

Allzeithoch in der Vertrauensfrage!
Laut dem Vertrauensindex der Österreichischen Nationalbank haben acht von zehn Österreicherinnen und Österreicher sehr hohes Vertrauen in die Arbeiterkammer. Das ist der höchste Wert, den die AK jemals bekommen hat! Verantwortlich dafür sind die vielen engagierten AK-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern in ganz Österreich. Dieses große Lob gebührt ihnen!

Alle Infos zur Leistungsbilanz 2018 und einen Ausblick auf das Jahr 2019 findest du unter: arbeiterkammer.at

Anschauen, weitersagen und vor allem: Mehr Respekt wählen!

Johnny Hofmeister

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zur AK Wahl

Von 20. März bis 2. April finden die Arbeiterkammer-Wahlen in Wien statt. Hier findest du die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Wahl inklusiver der Wahltermine bei T-Mobile.


Wahltermine & Ort

Monatg 25.03.2019
Erlachgasse UPC Telekabel Wien Meetingraum Erdgeschoß EG04
08:00-16:00  

Dienstag 26.03.2019
T-Center 
T-Center Meetingraum +2c11 2 Stock
08:00-16:00

Mittwoch 27.03.2019
T-Center 
T-Center Meetingraum +2c11  2 Stock
08:00-16:00

Donnerstag 28.03.2019
Wolfganggasse
UPC Telekabel Wien Meetingraum Dornbirn ( neben der Kantine)
08:00-16:00  
——————————————————————————————————————–

1. Was wähle ich da eigentlich?

Bei der AK Wahl wählst du, wofür sich die Arbeiterkammer Wien in den nächsten 5 Jahren einsetzen soll. Und das geht so:

  • Zur Wahl treten 13 Gruppen mit einer Liste an KandidatInnen an. Sie stehen für verschiedene politische Ziele und Vorschläge, mit denen sie sich für die Wiener Beschäftigten einsetzen wollen. Wer antritt, kannst du hier nachlesen.
  • Indem du eine dieser Listen ankreuzt, gibst du ihr deine Stimme im „Parlament der ArbeitnehmerInnen“ – der 180 Personen starken Vollversammlung der AK Wien. Je mehr Stimmen eine Fraktion bekommt, desto mehr ihrer KandidatInnen kommen als „KammerrätInnen“ in die Vollversammlung. Sie bestimmen dort fünf Jahre lang mit, wie sich die AK Wien aufstellt und wofür sie sich politisch stark macht.
  • Die neu gewählte Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte die neue AK Präsidentin bzw. den neuen AK Präsidenten der Arbeiterkammer Wien.

Das heißt: Deine Stimme gibt der AK Rückhalt. Sie ist eine Stimme für mehr Gerechtigkeit und beeinflusst ganz entscheidend, für welche Forderungen und Services die AK in Zukunft steht. Deine Stimme tut was!

2. Bin ich wahlberechtigt?

Wahlberechtigt bist du, wenn du an unserem Stichtag (3. Dezember 2018) Mitglied der Arbeiterkammer Wien warst. Ganz egal, welche Staatsbürgerschaft du hast.

Wenn du das nicht weißt oder Fragen hast, helfen dir die KollegInnen bei der Wahl-Hotline weiter. Ruf an oder schau nach unter: wien.arbeiterkammer.at/wahlservice 

Wahl-Hotline

Fragen zur Wahl? Ruf uns an unter 01 501 57 0!

ACHTUNG!

Du warst am 3. Dezember 2018 arbeitslos oder in Karenz, Lehrling oder Zivildiener, oder geringfügig beschäftigt? Dann hast du von uns eine Karte bekommen. Du kannst dann bei der AK Wahl in Wien wählen, wenn du sie bis 10. Februar zu uns zurückgeschickt hast. Wir schicken dir deine Wahlkarte rechtzeitig zu!

3. Wie kann ich wählen?

Das hängt davon ab, ob in deinem Betrieb ein Wahllokal organisiert ist. Wenn das so ist, dann kannst du direkt dort wählen.

Wenn nicht, bekommst du von uns Mitte März mit der Post ein Wahlkarte nach Hause geschickt. Dann am besten sofort deine Stimme abgeben und das Rücksendekuvert in den nächsten Postkasten werfen!

4. Woher weiß ich, ob ich BriefwählerIn oder BetriebswählerIn bin?

Du hast von uns Anfang Februar einen Brief mit dieser Info erhalten. Wenn du nicht mehr sicher bist, was da drinstand: Auch kein Problem! Du kannst ganz unkompliziert mit deinem Namen und deiner Sozialversicherungsnummer hier nachschauen: wien.arbeiterkammer.at/wahlservice

5. Ich habe eine Wahlkarte zugesendet bekommen. Wie geht das jetzt?

Ganz einfach!

Das heißt:
  1. Deine Wahl am Stimmzettel ankreuzen
  2. Den Stimmzettel ins blaue Kuvert
  3. Das blaue Kuvert ins weiße Rücksendekuvert
  4. Ab damit in den nächsten Postkasten! Das Porto haben wir schon bezahlt.

6. Was soll ich tun, wenn ich meine Wahlkarte verloren habe?

Keine Panik, du kannst natürlich trotzdem wählen. Es ist nur ein bisschen umständlicher: Komm mit einem amtlichen Lichtbildausweis in eines unserer öffentlichen Wahllokale!

7. Ist die Briefwahl eh geheim? Auf dem Rücksendekuvert steht ja mein Name…

Ja, die Briefwahl ist trotzdem geheim! So können wir das garantieren:

Mehr dazu kannst du hier nachlesen!

8. Ich wähle im Betrieb, bin aber im Wahlzeitraum auf Urlaub – was tun?

Kein Stress, dann kannst du mit Wahlkarte wählen. Schick uns den Antrag, den du von uns erhalten hast, bis spätestens 14. März zurück. Noch einfacher: du loggst dich einfach auf wien.arbeiterkammer.at/wahlservice ein und beantragst deine Wahlkarte online!

9. Wann und wo gibt’s ein Wahlergebnis?

Der letzte Wahltag ist der 2. April. Sofort nach Wahlschluss werden die Stimmen ausgezählt. Das vorläufige Wahlergebnis wird voraussichtlich irgendwann in der Nacht vom 2. auf den 3. April feststehen und natürlich sofort in den Medien, auf unserer Website, auf Facebook und Twitter veröffentlicht.

Drei Tage später, wenn dann auch die letzten rechtzeitig eingetroffenen Briefwahlkuverts bei uns eingetrudelt und ausgezählt sind, steht das endgültige Wahlergebnis fest.

10. Wer organisiert die AK Wahl?

Vielleicht überraschend, aber: Nicht der Staat!

Die Arbeiterkammer eine Behörde ein, die die Wahl unabhängig organisiert und abwickelt. Das würden wir nie schaffen ohne tausende Freiwillige – vor allem BetriebsrätInnen, aber auch viele GeschäftsführerInnen – die uns in den Betrieben dabei unterstützen! Dafür können wir uns gar nicht oft genug bedanken.

Unterstütze uns auch du. Mit deiner Stimme!

 

Quelle: AK Wien

Informationen zum Karfreitag

Welche Konsequenzen hat der Regierungsbeschluss für die Arbeitnehmer?

Vor wenigen Wochen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil festgestellt, dass die österreichische Regelung zum Karfreitag, wonach dieser Tag nur für die Angehörigen bestimmter Religionsgruppen (z.B. Evangelischer Kirchen) ein bezahlter Feiertag ist, diskriminierend sei. Es wäre die Folge dieses Urteils gewesen, dass der Karfreitag für alle ArbeitnehmerInnen ein Feiertag wird. Um dies zu verhindern, hat die Bundesregierung nun per gesetzlichem Eingriff den Karfreitag als Feiertag gestrichen, nachdem zunächst noch eine ausgewogene und diskriminierungsfreie Lösung angekündigt wurde. Nicht einmal die Idee eines „halben Feiertages“, der um 14:00 Uhr beginnen sollte, wurde umgesetzt. Mit den Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen wurde nie das Gespräch gesucht. Stattdessen wird die für die Wirtschaft günstigste Lösung gewählt, indem in die Rechte der ArbeitnehmerInnen eingegriffen wird.

Urlaubstag verbrauchen statt Feiertag

Der Karfreitag ist nun für sämtliche Beschäftigte, unabhängig vom Religionsbekenntnis, kein Feiertag mehr. Stattdessen kann an einem Tag freier Wahl (zB Karfreitag) individuell ein Urlaubstag verbraucht werden. Dieser ist aus dem bestehenden Urlaubsanspruch zu bestreiten. Die Lage dieses Urlaubstages soll von den ArbeitnehmerInnen frei gewählt werden können, allerdings mit einer langen Vorankündigungsfrist von drei Monaten. In Hinblick auf den nahenden Karfreitag (19.4.2019) gilt diese Frist in den ersten drei Monaten ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht; in diesem Zeitraum ist die Wahl frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor dem Wunschtermin bekannt zu geben. Die Regelung der Bundesregierung bedeutet also nichts anderes, als dass Menschen, die künftig am Karfreitag frei haben wollen, „auf eigene Kosten“ einen Urlaubstag nehmen müssen.

Gesetzlicher Eingriff in Kollektivvertrag

Nachdem es einen Generalkollektivvertrag zwischen ÖGB und Wirtschaftskammer gibt, der einen freien Karfreitag bestimmter Religionsgruppen vorsieht, plant die Regierung nun auch in den bestehenden Generalkollektivvertrag einzugreifen. Dieser verliert bezüglich des Karfreitags seine Wirkung. Das ist ein bedenklicher und rechtlich fragwürdiger Eingriff in die Tarifautonomie der Gewerkschaften und bildet einen beispiellosen Tabubruch auf Kosten der arbeitenden Menschen. Es wurde den Sozialpartnern die Möglichkeit genommen, selbstständig eine faire Lösung zu vereinbaren. Dieser Eingriff ist ein Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention und kann so nicht akzeptiert werden.

Unsicherheiten

Diese geplante Regelung bringt eine Reihe von weiteren juristischen Unsicherheiten mit sich, weil Feiertags- und Urlaubsregelungen vermischt werden. Sobald die Gesetzesänderung beschlossen und wirksam ist, wird die GPA-djp in Abstimmung mit den anderen Gewerkschaften die neue Regelung im Detail juristisch analysieren und die weitere Vorgangsweise klären. Wir werden dazu wieder informieren.

Die faire Lösung wäre der Karfreitag für alle

In Österreich sind die Arbeitszeiten viel länger als in den meisten EU-Staaten. Auf das Jahr bezogen arbeiten wir eine Woche länger als unsere KollegInnen in der Eurozone. Die Normalarbeitszeit liegt in Österreich pro Jahr 39 Stunden über dem Schnitt der Euroländer. Und da sind alle Feiertage und Urlaubstage schon mitgerechnet. Viel kürzer arbeiten die KollegInnen in Dänemark, Schweden und Finnland. Ein freier Karfreitag für alle ArbeitnehmerInnen wäre daher die fairste und sinnvollste Lösung. Wir werden uns weiter dafür einsetzen.

Quelle:GPA-djp

EuGH Urteil 22.01.2019 Karfreitag-Urteil

EuGH 22.01.2019, C-193/17 (Cresco Investigation GmbH/Markus Achatzi)

Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt in § 7 Abs 2 die für alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer/innen geltenden Feiertage. An einem solchen gesetzlichen Feiertag besteht Anspruch auf eine 24-stündige Ruhezeit und Entgelt.
In § 7 Abs 3 ARG wird außerdem geregelt: „Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.“

Wer an einem Feiertag arbeitet, hat gemäß § 9 Abs 5 AZG zusätzlich zum Entgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (Feiertagsentgelt).

Zum Sachverhalt: Markus Achatzi arbeitet für die Cresco Investigation GmbH, eine Detektei. Da der Karfreitag in Österreich nur für Angehörige der evangelischen Kirchen des Augsburger und des Helvetischen Glaubensbekenntnisses, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein bezahlter Feiertag ist, fühlte er sich als Nichtangehöriger dieser Kirchen diskriminiert. Er war der Ansicht, ihm stünde für die am Karfreitag, den 3.4.2015, geleistete Arbeit Feiertagsentgelt zu.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden österreichischen Regelung im Arbeitsruhegesetz mit dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion befragt (Vorabentscheidungsersuchen).

Der EuGH ist diesem Ersuchen nachgekommen, der OGH wird sein Urteil nun auf Basis des gegenständlichen EuGH-Erkenntnisses fällen müssen. 

Was sagt der EuGH:

Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich alleine für diejenigen Arbeitnehmer/innen, die bestimmten Kirchen angehören, stellt eine unionsrechtlich verbotene unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion dar.

Solange Österreich seine Rechtsvorschriften nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ist ein privater Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmer/inne/n einen bezahlten Feiertag am Karfreitag zu gewähren.

Diese Voraussetzungen sind: Die Arbeitnehmer/innen müssen vor dem jeweiligen Karfreitag mit dem Anliegen an den Arbeitgeber herantreten, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen (bezahlter Feiertag) bzw für den Fall, dass der Arbeitgeber dies abschlägig beantwortet, Anspruch auf Feiertagsentgelt zu haben.

Die ins Treffen geführten Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung wurden vom EuGH verneint.

Rechtfertigung Nr. 1: Die Ungleichbehandlung wäre eine notwendige Maßnahme zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer.
Der EuGH: Die in Rede stehende Regelung ist zum Schutz der Religionsfreiheit nicht notwendig. In Österreich gewährleistet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Religionsausübung der Beschäftigten. Diese können ggf das Recht erhalten, sich für die Dauer, die zur Befolgung bestimmter religiöser Riten notwendig ist, von ihrer Arbeit zu entfernen. Aber eben nur für diese Dauer – ein Feiertag geht darüber hinaus, zumal Arbeitnehmer/innen ihn nicht einmal zur Religionsausübung nutzen müssen.

Rechtfertigung Nr. 2: Die in Rede stehende Regelung enthielte spezifische Maßnahmen, mit denen eine Benachteiligung wegen der Religion unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeglichen würde.
Der EuGH: Das ist nicht der Fall. Die Regelung geht weit über das hinaus, was zum Ausgleich einer solchen mutmaßlichen Benachteiligung notwendig ist. Die Arbeitnehmer/innen, die einer der fraglichen Kirchen angehören, erhalten am Karfreitag eine Ruhezeit von 24 Stunden, während sich Arbeitnehmer/innen anderer Religionen, deren hohe Feiertage nicht mit den allgemeinen Feiertagen in Österreich zusammenfallen, grundsätzlich nur mit der im Rahmen der Fürsorgepflicht erteilten Zustimmung ihres Arbeitgebers von der Arbeit entfernen dürfen, um die zu diesen Feiertagen gehörenden religiösen Riten zu befolgen. Das ist eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen. Die einen haben (pauschal) einen freien Tag und müssen die Religionsausübung an diesem Tag nicht nachweisen, die anderen bekommen nur für die Dauer der religiösen Riten frei und müssen die Religionsausübung während dieser Zeit nachweisen. 

Was bedeutet das für den kommenden Karfreitag (19.04.2019)?

Sofern die Regierung das Arbeitsruhegesetz nicht rechtzeitig ändert, haben alle Arbeitnehmer/innen Anspruch auf einen Feiertag am 19.04.2019 bzw auf Feiertagsentgelt, sollten sie an diesem Tag arbeiten müssen. Sie müssen dies allerdings beim Arbeitgeber einfordern.
Tun sie das persönlich, sollten sie es nicht vor Ende März 2019 tun.
Warum? – Weil es ab diesem Zeitpunkt kaum noch möglich wäre, eine gesetzliche Neuregelung bis zum 19.04.2019 zustande zu bringen. 

Selbstverständlich kann auch der Betriebsrat tätig werden und namens der gesamten Belegschaft den Karfreitag als Feiertag einfordern. Er sollte zu diesem Zweck von der Belegschaft dazu ermächtigt werden (Unterschriftenliste).
Wir haben einen Musterbrief erarbeitet, den wir gerne zur Verfügung stellen.

Was bedeutet das Urteil für gleiche/ähnliche Regelungen im (General)Kollektivvertrag?

Zu arbeitsfreien Tagen am Karfreitag, Jom Kippur (jüdischer Versöhnungstag), etc. ist zu sagen, dass auch solche Sonderregelungen für Angehörige bestimmter Glaubensgemeinschaften als unmittelbar diskriminierend wegen der Religion anzusehen sind. Auch die Kollektivvertrags-Partner sind an EU-Recht – also auch an das EU-Gleichbehandlungsrecht – gebunden.

Quelle: GPA-djp